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BGBl II 3/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

3. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird

3. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird

Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich dem Bundesminister im Bundes-kanzleramt Mag. Gernot BLÜMEL die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungs--bereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

  1. (1) 1. Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union; Erteilung von Weisungen an die Ausschüsse der ständigen Vertreter (I, II) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres; Rechtliche Angelegenheiten der Europäischen Integration, insbesondere Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union; wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse der Frühjahrstagungen des Europäischen Rates.
    1. 2. Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung; Koordination des Bundessicherheitsrates; Anlassbezogene Koordination in-nerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationa-ler Krisen oder Katastrophen.
    2. 3. Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstech-nologien und Medien; Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informa-tions-sicherheit, Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.
    3. 4. Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH.
    4. 5. Angelegenheiten der Volksgruppen.
    5. 6. Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport.
    6. 7. Allgemeine Angelegenheiten der Registratur, der Behördenbibliotheken und der Statistik.
    7. 8. Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.
    8. 9. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Techno-logie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts; Koordinierung der Informationsgesellschaft
    9. 10. Angelegenheiten des Parteienrechts; Parteien- und Parteienakade-mie-förde-rungen.
    10. 11. Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Daten-schutzes.
    11. 12. Angelegenheiten der Archive, insbesondere: Führung des Österreichischen Staatsarchivs.
    12. 13. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
    13. 14. Angelegenheiten der Filmförderung.
    14. 15. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidi-gung oder des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.
    15. 16. Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
    16. 17. Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.
    17. 18. Angelegenheiten des Kultus.
    18. 19. Angelegenheiten der kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

(4) Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt die Entschließung vom 21. Dezember 2017, BGBl II Nr. 406/2017, außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Van der Bellen

Kurz

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