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BGBl II 371/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

371. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

371. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:

§ 1. (1) Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 610 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ………………………………………... 30

Kärnten: ……………………………………………. 210

Niederösterreich: …………………………………... 460

Oberösterreich: ……………...…………………….. 1.045

Salzburg: …………………………………………... 25

Steiermark: ……………………………………….... 500

Tirol: …………………………………………….…. 225

Vorarlberg: ………………………………………… 65

Wien: ………………………………………….…… 50

(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. Jänner 2019 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländerinnen und Ausländern, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2019 enden.

§ 2. (1) Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein zusätzliches Kontingent in der Höhe von 275 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelferinnen und Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: ………………………………………... 20

Kärnten: ……………………………………………. 7

Niederösterreich: …………………………………... 85

Oberösterreich: ……………...…………………….. 50

Salzburg: …………………………………………... 4

Steiermark: ……………………………………….... 85

Tirol: …………………………………………….…. 10

Vorarlberg: ………………………………………… 4

Wien: ………………………………………….…… 10

(2) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 1. März 2019 Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 30. November 2019 enden.

§ 3. Ausländerinnen und Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG) und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2019 außer Kraft.

Hartinger-Klein

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