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BGBl II 369/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

369. Verordnung: Änderung der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer sowie Aufhebung der Fischgewässerverordnung, der Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Mur und ihrer Zubringer im Land Steiermark und der Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer
[CELEX-Nr.: 32014L0101]

369. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer geändert wird sowie die Fischgewässerverordnung, die Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Mur und ihrer Zubringer im Land Steiermark und die Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer aufgehoben werden

Artikel 1

Änderung der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Auf Grund des § 30a Abs. 2 Z 1 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer (Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer - QZV Ökologie OG), BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 461/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 erhalten die Z 25 bis 30 die Bezeichunungen „26.“ bis „31.“; nach Z 24 wird folgende Z 25 eingefügt:

  1. „25. Schwall und Sunk: Anthropogen erzeugte schnelle Abflussänderungen in Fließgewässern. Erhöhter Abfluss wird als Schwall, geringer Abfluss als Sunk bezeichnet.“

2. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sind zur Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen in Fließgewässer und Seen auf den ökologischen Zustand jene Qualitätskomponenten heranzuziehen, die hinsichtlich der jeweiligen neuen Belastung sowie schon bestehender Vorbelastungen aussagekräftig sind. Die Aussagekraft der Qualitätskomponenten in Bezug auf Belastungen der Oberflächengewässer ist für Fließgewässer in B 1 der Anlage B und für Seen in B 2 der Anlage B dargestellt.“

3. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bewertungsergebnisse der biologischen Qualitätskomponenten Makrophyten (§ 8, Anlage C), Phytobenthos (§ 9, Anlage D), benthische wirbellose Fauna (§ 10, Anlage E), Fischfauna (§ 11, Anlage F) in Fließgewässern und der biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton (§ 15, Anlage I), Makrophyten (§ 16, Anlage J) und Fischfauna (§ 17, Anlage K) in Seen sind gemäß § 9 Z 7 in Verbindung mit Anlage 5 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung auf Plausibilität zu überprüfen. Für die Plausibilitätsprüfung ist die Belastungssituation (Einzelbelastungen und Belastungskombinationen) und das Ergebnis aller anderen relevanten biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten heranzuziehen, die Gründe unterschiedlicher Bewertungsergebnisse der Qualitätskomponenten zu prüfen und nicht plausible Bewertungsergebnisse von der Gesamtbewertung auszuschließen. Die Ermittlung der Werte für die einzelnen Qualitätskomponenten hat unter Heranziehung der in den Anlagen genannten methodischen Vorgaben zu erfolgen.“

4. In § 12 wird der Abs. 2 durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Der Wasserhaushalt eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. 1. Im Oberflächenwasserkörper darf nur eine solche Wasserentnahme erfolgen, die mit 20% der Jahreswasserfracht an der Fassungsstelle begrenzt ist. Zu Zeiten, in denen die Wasserführung von April bis September unter der Jahresmittelwasserführung bzw. von Oktober bis März unter der Mittelwasserführung der Wintermonate liegt, ist die Entnahmemenge auf 10% des NQt begrenzt.
  2. 2. Es treten im Oberflächenwasserkörper nur sehr geringfügige anthropogene Abflussschwankungen auf.

(3) Der Oberflächenwasserkörper befindet sich in Bezug auf die Durchgängigkeit in einem sehr guten Zustand, wenn die Durchgängigkeit nur derartig geringfügig durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst wird, dass eine ungestörte Migration der gewässertypischen aquatischen Organismen und der natürliche Transport von Sedimenten im Gewässerbett möglich sind.

(4) Die Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. 1. Die Uferdynamik ist bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen insbesondere an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich.
  2. 2. Die Sohldynamik ist uneingeschränkt möglich, es gibt keine oder nur vereinzelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung.
  3. 3. Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil treten nur vereinzelt und nur auf sehr kurzen Strecken auf.“

5. In § 13 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Der gute hydromorphologische Zustand“ die Wortfolge „eines Oberflächenwasserkörpers“ eingefügt.

6. In § 13 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Mindestwasserführung“ durch das Wort „Basiswasserführung“ ersetzt.

7. In § 13 Abs. 3 wird das Wort „Wasserführungsschwankungen“ durch das Wort „Abflussschwankungen ersetzt“ ersetzt.

8. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil beeinträchtigen die typspezifischen Substratbedingungen nur auf kurzen Strecken mehr als gering und ermöglichen zielgerichtete Wanderbewegungen der Fischfauna.“

9. In § 14 Abs. 2 entfällt die Z 3; die Z 4 bis 8 erhalten die Bezeichnungen „3.“ bis „7.“.

10. In § 14 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die für den guten Zustand“ die Wortfolge „eines Oberflächenwasserkörpers“ eingefügt.

11. In § 15 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Brettum-Index“ der Ausdruck „, Chlorophyll-a-Konzentration“ eingefügt.

12. In § 15 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Beide“ durch das Wort „Alle“ ersetzt.

13. In § 15 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Gesamtbiovolumen“ der Ausdruck „, Chlorophyll-a-Konzentration“ eingefügt.

14. In § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Wort „Biovolumen“ der Ausdruck „, Chlorophyll-a-Konzentration“ eingefügt.

15. In § 15 Abs. 3 erster Satz entfallen die Klammerausdrücke „(EQRBV)“ und „(EQRBI)“. Nach dem Wort „Biovolumen“ wird der Ausdruck „, Chlorophyll-a-Konzentration“ eingefügt.

16. § 17 lautet:

§ 17. (1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Fischfauna ist der Austrian Lake Fish Index (ALFI) heranzuziehen. Der Fischindex ALFI besteht aus den Modulen Arteninventar, Gilden, Längenfrequenz und Fischbiomasse und besteht aus folgenden acht Maßzahlen:

  1. 1. Abundanzindex typspezifische Fischarten;
  2. 2. Anteil Abundanzindex Fremdfischarten;
  3. 3. Abundanzindex Kleinfischarten;
  4. 4. Abundanzindex stenöke Arten;
  5. 5. Abundanzindex Laichwanderer;
  6. 6. Abundanzindex Laichgilden;
  7. 7. Längenfrequenz Leitfischart;
  8. 8. Fischbiomasse.

(2) Die einzelnen Maßzahlen sind in der Anlage K 1 festgelegt und können einen Wert zwischen 0 und 1 annehmen, wobei 1 den Referenzzustand definiert und jeder kleinere Wert die entsprechende Abweichung vom Referenzzustand ausdrückt. Der Gesamt EQR errechnet sich als arithmetisches Mittel der einzelnen Maßzahlen.

(3) Der Zustand der Qualitätskomponente Fischfauna ist in Anlage K 2 festgelegt.“

17. In § 19 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „Der gute hydromorphologische Zustand“ die Wortfolge „eines Oberflächenwasserkörpers“ eingefügt.

18. In § 20 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Chlorophyll-a-Konzentration,“.

19. In § 20 Abs. 2 entfällt die Z 5; die Z 6 bis 7 erhalten die Bezeichnungen „5.“ bis „6.“.

20. In § 20 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die für den guten Zustand“ die Wortfolge „eines Oberflächenwasserkörpers“ eingefügt.

21. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Z 25 bis 31, § 6 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4, § 14 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster und zweiter Satz, Abs. 3 erster Satz, § 17, § 19 Abs. 1 erster Satz, § 20 Abs. 1, 2 und 3 sowie die Anlagen A bis L in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 369/2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Aufhebung der Fischgewässerverordnung

Auf Grund des § 30a Abs. 2 Z 1 und 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische (Fischgewässerverordnung), veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 15. Dezember 2000 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 369/2018 außer Kraft.

Artikel 3

Aufhebung der Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Mur und ihrer Zubringer im Land Steiermark

Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. August 1973 zur Verbesserung der Wassergüte der Mur und ihrer Zubringer im Land Steiermark, BGBl. Nr. 423/1973, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 369/2018 außer Kraft.

Artikel 4

Aufhebung der Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer

Auf Grund des § 55g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. April 1977 zur Verbesserung der Wassergüte der Donau und ihrer Zubringer, BGBl. Nr. 210/1977, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 369/2018 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Köstinger

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