363. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den 60. Nachtrag zum Arzneibuch
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 - ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, wird verordnet:
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.2, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.1, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.2 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
Hartinger-Klein
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