346. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der zur Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen eine von der Bestimmung des § 16 Abs. 2 der Bodenmarkierungsverordnung abweichende Ausführung eines Schutzweges für zulässig erklärt wird (Verkehrsversuchsverordnung 3D-Schutzweg)
Auf Grund des § 34 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2018, wird verordnet:
§ 1. Zum Zweck der Erprobung im Rahmen der Durchführung einer wissenschaftlichen Untersuchung ist eine von § 16 Abs. 2 der Bodenmarkierungsverordnung abweichende Ausführung eines Schutzweges in Klagenfurt in der Bahnhofstraße im Kreuzungsbereich Bahnhofstraße/Lidmanskygasse auf der Nordseite der Kreuzung, dahingehend zulässig, dass zur Erzielung einer dreidimensionalen optischen Wirkung von der Breite der Streifen von 50 cm und der Entfernung von 50 cm der Streifen untereinander abgewichen werden darf.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Hofer
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