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BGBl II 327/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

327. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen
[CELEX-Nr.: 32015L1513]

327. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen geändert wird

Auf Grund der §§ 4, 8, 32 und 74 Abs. 1 Z 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 7 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen, BGBl. II Nr. 252/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird die Wortfolge „2013/18/EU, ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 230“ durch die Wortfolge „2015/1513/EU, ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 1“ ersetzt.

2. In § 4 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 und 11 werden angefügt:

  1. „10. Abfall: jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
  2. 11. Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt: Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die gesamte Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais), Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln, Maniok und Yamswurzeln) sowie Knollenfrüchte (wie Taro und Cocoyam) fallen.“

3. In § 5 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.

4. In § 5 Abs. 6 Z 1 wird „bei“ durch „Bei“ und am Ende der Z 1 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Nach der Wortfolge „Biokraftstoff und Elektrizität“ wird die Wortfolge „ , einschließlich der Elektrizität, die für die Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet wird,“ eingefügt.

5. In § 5 Abs. 6 Z 2 wird „bei“ durch „Bei“ und am Ende der Z 2 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Dem § 5 Abs. 6 Z 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt unbeschadet der Z 4;“

6. In § 5 Abs. 6 Z 3 wird „bei“ durch „Bei“ und am Ende der Z 3 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Im ersten Satz wird nach der Wortfolge „Fahrzeugen mit Elektroantrieb“ die Wortfolge „und bei der Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“ eingefügt.

7. In § 5 Abs. 6 Z 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb“ durch die Wortfolge „im elektrifizierten Schienenverkehr“ ersetzt.

8. Dem § 5 Abs. 6 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der 5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt;“

9. Dem § 5 Abs. 6 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler darf der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, höchstens 7% des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020 betragen. Biokraftstoffe, die aus den in Anhang XIII der Kraftstoffverordnung 2012 angeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden nicht auf den Grenzwert von 7% angerechnet. Ebenso wenig wird der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen mit Ausnahme von Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, auf den Grenzwert von 7% angerechnet, sofern:

    a) die Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß § 1 der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, BGBl. II Nr. 15/2015, und Anhang XI der Kraftstoffverordnung 2012 geprüft wurde und

    b) diese Pflanzen auf Flächen angebaut wurden, die unter den Anhang X Teil C Z. 8 der Kraftstoffverordnung 2012 fallen, und der entsprechende Bonus ‚eB‘ gemäß Anhang X Teil C Z. 7 der Kraftstoffverordnung 2012 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen berücksichtigt wurde, um die Vereinbarkeit mit § 1 der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, BGBl. II Nr. 15/2015, nachzuweisen.“

10. Dem § 5 Abs. 6 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Biokraftstoffe, die aus den in Anhang XIII der Kraftstoffverordnung 2012 angeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden mit dem Doppelten ihres Energiegehaltes angerechnet.“

11. Nach § 5 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Der maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, darf nicht die Energiemenge übersteigen, die dem Höchstbetrag in Abs. 6 Z 4 entspricht.“

12. Nach § 5 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Alle Bezugnahmen auf die Bezeichnung „Biokraftstoffe“ im Anhang X Teil C Z. 1, 4, 7, 13, 18, Teil D und Teil E sowie im Anhang XI der Kraftstoffverordnung 2012 sind als Bezugnahme auf die Bezeichnung „flüssige Biobrennstoffe“ zu lesen.“

13. In § 6 wird die Wortfolge „30. November“ durch „15. Dezember“ ersetzt.

14. In § 7 entfällt der letzte Satz.

15. Dem Text des § 7 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Bundesanstalt für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung, erstmals für das Jahr 2018, einen jährlichen Kostenersatz in der Höhe von 3.345 Euro zu leisten. Dieser Betrag unterliegt ab 2019 einer jährlichen Valorisierung von 2,5%.“

16. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3

Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (CO2-Äquivalent in g/MJ) (+)

Rohstoffgruppe

Mittelwert (*)

Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen (**)

Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt

12

8 bis 16

Zuckerpflanzen

13

4 bis 17

Ölpflanzen

55

33 bis 66

(*) Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.

(**) Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90% der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilswerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5% der Beobachtungen angesiedelt waren (d.h. 5% der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 CO2-Äquivalent in g/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95% der Beobachtungen angesiedelt waren (d.h. 5% der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 CO2-Äquivalent in g/MJ), Amtsblatt der Europäischen Union DE L 239/25 vom 15.09.2015.

Teil B. Flüssige Biobrennstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei flüssigen Biobrennstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

  1. 1. Rohstoffe, die nicht in Teil A dieser Anlage aufgeführt sind;
  2. 2. Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d.h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung - bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen - zu Kulturflächen oder Dauerkulturen (++). In diesem Fall hätte ein ‚Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (e1)‘ nach Anhang X Teil C Z. 7 der Kraftstoffverordnung 2012 berechnet werden müssen.

(+) Die hier gemeldeten Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell modellierten Rohstoffwerte dar. Die Höhe der Werte in dieser Anlage kann durch die Bandbreite der Grundannahmen (wie etwa Behandlung von Nebenprodukten, Entwicklung der Erträge, Kohlenstoffbestände und Verdrängung anderer Grundstoffe) beeinflusst werden, die in den für deren Schätzung herangezogenen Wirtschaftsmodellen verwendet werden. Obwohl es daher nicht möglich ist, die mit derartigen Schätzungen verbundene Unsicherheitsbandbreite vollständig zu beschreiben, wurde eine Sensitivitätsanalyse der Ergebnisse durchgeführt, die auf einer zufälligen Variation der Kernparameter basiert (sogenannte Monte-Carlo-Analyse).

(++) Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).“

Köstinger Hofer

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