28. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Nordumfahrung Klagenfurt 2018 (Section Control-Messstreckenverordnung Nordumfahrung Klagenfurt 2018)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildverarbeitenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Wien in Fahrtrichtung Italien der Abschnitt von km 321,34 bis km 327,55 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Wien in Fahrtrichtung Wien der Abschnitt von km 327,57 bis km 321,55.
§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine ab-schnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Nordumfahrung Klagenfurt (Section Control-Messstreckenverordnung Nordumfahrung Klagenfurt 2017-2018) vom 22. September 2017, BGBl. II Nr. 260/2017, wird aufgehoben.
Hofer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)