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BGBl II 235/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

235. Verordnung: Änderung der Vermessungsverordnung 2016

235. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Vermessungsverordnung 2016 geändert wird

Aufgrund der §§ 36 Abs. 3, 37 Abs. 3 und 57 Abs. 7 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird verordnet:

Die Vermessungsverordnung 2016 - VermV 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 18 lautet:

  1. „18. Messpunkt: Messpunkte sind vom Festpunktfeld durchgreifend kontrolliert abgeleitete Punkte, die neben den Festpunkten als weitere Standpunkte für die Vermessung von Grenzpunkten und sonstigen Punkten verwendet werden.“

2. Dem § 1 Z 23 werden folgende Z 24 bis 26 angefügt:

  1. „24. Anmerkungsgrund: Der Anmerkungsgrund gibt für jedes betroffene Grundstück an, wie sich das Grundstück durch den Geschäftsfall verändert:
  1. A = Änderung
  2. N = Neubezeichnung
  3. L = Löschung
    1. 25. Punkttyp: Die für die Vermessung verwendeten Punkte werden in folgende Punkttypen unterteilt:
  4. FP = Festpunkte (Triangulierungs- und Einschaltpunkte)
  5. MP = Messpunkte
  6. GP = Grenzpunkte zur Festlegung von Grundstücksgrenzen
  7. SO = sonstige Punkte (alle übrigen im Plan dargestellten Punkte)
    1. 26. Strukturiertes Dokument: Bei einem strukturierten Dokument handelt es sich um eine Urkunde im Format PDF, die Daten strukturiert für die Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt. Das strukturierte Dokument enthält vorgegebene Formularfelder mit definierten Feldnamen, in welche die zur späteren Übernahme in das Geschäftsregister bestimmten Inhalte einzutragen und zu speichern sind.“

3. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Falle der Nutzung von APOS gemäß § 1 Z 1 sind die vom BEV veröffentlichten ETRS89-Koordinaten der nächstgelegenen Festpunkte zur Transformation der gemessenen Punkte in das geodätische Bezugssystem MGI zu verwenden. Sind von den nächstgelegenen Festpunkten keine amtlichen ETRS89-Koordinaten verfügbar, sind diese Punkte in den durchgreifend kontrollierten Anschluss einzubeziehen. Wird ein anderer Satelliten-Positionierungsdienst verwendet, so ist zumindest ein nächstgelegener Festpunkt mit amtlichen ETRS89-Koordinaten zur Kontrolle in die Messung miteinzubeziehen.“

4. § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g lautet:

„g) die Angaben zur Flächenermittlung gemäß § 7:

Katasterstand: „o“ oder „(leer)“

Trennstück: „o“, „g“ oder „R“

Neuer Stand: „o“, „g“, „R“ oder „Ro“,“

5. In § 8 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „nach“ die Wortfolge „Punkttypen und“ eingefügt.

6. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte im geodätischen Bezugssystem MGI sind in Meter auf die zweite Dezimalstelle gerundet, die kartesischen ETRS89-Koordinaten und die Bestimmungselemente der Kreisbögen auf die dritte Dezimalstelle gerundet anzugeben.“

7. Dem § 8 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Direkt gemessene ETRS89-Koordinaten von bestehenden oder neuen Grenzpunkten können sich bei einer Transformation in das MGI-System von den ursprünglich im amtlichen System MGI bestimmten Koordinaten um maximal 5 cm in der Lage unterscheiden. Diese ETRS89-Koordinaten dienen zur Dokumentation der originären Messwerte und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.“

8. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für Anbringen mit strukturierten Dokumenten

§ 15a. Für die Erstellung und Einbringung von strukturierten Dokumenten sind die §§ 8, 13 und 14 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. 1. In der Gegenüberstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und in der Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7 ist zusätzlich für jedes Grundstück der Anmerkungsgrund gemäß § 1 Z 24 anzuführen.
  2. 2. Im Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist für jeden Punkt der Punkttyp gemäß § 1 Z 25 anzuführen.
  3. 3. Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan zu erstellen. Abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 hat dieser Plan im Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 nur jene Angaben für die Grenzpunkte und die sonstigen Punkte zu enthalten, die sich auf die Katastralgemeinde inklusive der Grenzpunkte und der sonstigen Punkte an der Katastralgemeindegrenze beziehen.
  4. 4. Die Vorlage des Koordinatenverzeichnisses als eigene Beilage gemäß § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 20 entfällt.
  5. 5. Bei Eingaben an die Vermessungsbehörde nach dieser Sonderbestimmung müssen folgende Urkunden, sofern sie für den jeweiligen Geschäftsfall relevant sind, als strukturierte Dokumente übermittelt werden:

    a) der Antrag, gegebenenfalls mit Verweis auf die Bevollmächtigung

    b) der Plan

    c) die Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 VermG

    d) die Mitteilung zur Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7

    e) weitere Dokumente der Agrarbehörden gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 3.“

9. In § 17 wird der folgende Satz angefügt:

„Wählt der Vermessungsbefugte die automationsunterstützte Einbringung unter Verwendung strukturierter Dokumente, so sind die Sonderbestimmungen des § 15a einzuhalten.“

10. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen und zugehörigen Urkunden hat ausschließlich durch elektronische Datenübertragung unter Verwendung des Webformulars, welches auf der Internetseite „www.bev.gv.at “ zur Verfügung gestellt wird, oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten über eine vom BEV zur Verfügung gestellte Systemschnittstelle zu erfolgen.“

11. In § 20 wird die Zeichenfolge „PDF/A-1b“ durch die Zeichenfolge „PDF“ ersetzt.

12. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Z 18 und 24 bis 26, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, § 8 Abs. 1 Z 6, § 8 Abs. 3 und 8, § 15a, § 17, § 18 Abs. 1 und § 20 sowie der Anhang zur Vermessungsverordnung 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.“

13. Der Anhang zur Vermessungsverordnung 2016 (Zeichenschlüssel) wird ersetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Schramböck

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