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BGBl II 213/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

213. Verordnung: Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung

213. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl. Nr. 2/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2018 tritt mit 1. September 2018 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 213/2018 anzuwenden.“

2. Der II. Abschnitt lautet:

„II. Abschnitt

  

Gebühr

I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)

  
   
  1. 1. Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung
  

a) PPL (gemäß Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 - ZLPV 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 idgF)

209

b) PPL

260

c) CPL

468

d) ATPL oder MPL

730

e) LAPL (A)

129

f) LAPL (H)

129

g) Sonstige (zB Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)

364

h) Klassenberechtigungen

105

i) Musterberechtigungen für

  

i) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg

468

ii) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg

624

iii) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

780

k) IR

209

l) Lehrberechtigungen für

  

i) FI, SFI

312

ii) CRI, IRI, STI

260

iii) TRI

415

iv) MCCI

209

v) Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)

312

vi) MI

105

vii) FTI

415

viii) Ausbildungen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

260

ix) Sonstige

260

m) Prüfer

  

i) TRE

312

ii) CRE, SFE, FE, IRE

260

iii) FIE

415

iv) Prüferberechtigung für Sonderpiloten

210

n) Sprechfunk

156

o) Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 362 vom 17.12.2014 S. 1, idgF

624

p) Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse

468

q) Bergflugberechtigung

105

r) Testflugberechtigung

415

s) Kunstflugberechtigung

105

t) Schleppflugberechtigung

105

u) Nachtflugberechtigung

105

  1. 2. Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf
  

a) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. r-t (Test-, Kunst- und Schleppflug)

105

b) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e

87

c) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f

156

d) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g

121

e) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)

105

f) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)

87

g) Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)

51

h) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o

346

i) Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p

174

  1. 2a. Aufhebung einer Einschränkung einer Musterberechtigung gemäß Anhang I (Teil FCL) Anlage 9 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, idgF

103

  1. 3. Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.
  
  1. 3a. Prüfungstaxe für die Prüfung von
  

a) Piloten gemäß Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der

  

i) PPL

12

ii) IR

27

iii) CPL und MPL

27

iv) ATPL

34

v) LAPL

12

b) Luftfahrzeugwarten

  

i) für die theoretische Prüfung

24

ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

24

c) Luftfahrzeugwarten I. Klasse

  

i) für die theoretische Prüfung

61

ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

61

d) Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals

121

e) Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014

  

i) für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag

61

ii) für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

61

f) Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern

32-97

g) Flugdienstberatern

123

h) Betreibern unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1

12

  1. 3b. Prüfungstaxe für Nach- und Zusatzprüfungen von
  

a) Piloten Teil-FCL der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 pro Prüfungsarbeit jeweils die in TP 3a lit. a i) bis v) genannten Beträge

  

b) Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 jeweils die in TP 3a lit. b, c und e genannten Beträge

  

c) Luftschiffpiloten, Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals, Sonderpiloten und Flugdienstberatern jeweils die Hälfte der in TP 3a lit. d, f und g genannten Beträge

  
  1. 4. Verlängerung in Bezug auf eine Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages
  
  1. 5a. Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge
  
  1. 5b. Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge
  
  1. 6. Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)
  

a) PPL

156

b) CPL

312

c)ATPL

415

  1. 7. Änderung der zuständigen Behörde (von einem anderen EASA Mitgliedstaat nach Österreich) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b - d inklusive Übernahme des Lizenzaktes und des medizinischen Aktes der ausländischen Behörde jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.
  
  1. 8. Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen
  

a) gemäß TP 1 lit. a, b und e

209

b) gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p

415

  1. 9. Sammelanerkennungen

    Pro Stück

    1. Pro Stück

105

  1. 10. Sonstige Amtshandlungen
  

a) Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)

71

b) Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung

71

c) Zuweisung eines Prüfers für die praktische Prüfung

  

i) ATPL

137

ii) CPL, IR

70

iii) PPL, LAPL

35

iv) Klassen-, Musterberechtigung

35

d) Streichung einer Beschränkung einer Lehrberechtigung

105

e) Änderung der Lizenz aufgrund der Änderung des Namens

71

  1. 11. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) der Klasse 2

1693

  1. 11a. Erstmalige Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

3356

  1. 11b. Genehmigung der Ausübung der Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) in Österreich

541

  1. 11c. Ausweitung der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen (AME) auf Klasse 1 und/oder 3

1026

  1. 12. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen

694

  1. 12a. Verlängerung der Anerkennung eines flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittstaat zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

1775

  1. 12b. Änderung des AME-Zeugnisses aufgrund MED.D.025 a) 4) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

71

  1. 12c. Ausstellung eines Duplikates eines AME-Zeugnisses

71

  1. 13. Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in jenen Fällen, in denen die Behörde auf Grund eines Antrags auf Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit („secondary review“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und der Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, idgF zuständig ist

216

  1. 14. Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
  

a) Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses

121

b) Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses

71

  1. 15. Flugmedizinische Lehrgänge
  

a) Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (je Grund- Aufbau- und Auffrischungslehrgang)

346

b) Änderung einer Genehmigung eines flugmedizinischen Lehrganges zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

174

  1. 16. Eintragung von flugmedizinisch zertifizierten Fachärzten und zertifizierten Luftfahrtpsychologen

346

  1. 16a. Anerkennung eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

4106

  1. 16b. Genehmigung von Änderungen der Organisation eines flugmedizinischen Zentrums (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

529

  1. 16c. Genehmigung eines Organisationshandbuches für ein flugmedizinisches Zentrum (AeMC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht TP 16 und 16a zur Anwendung kommt

529

  1. 16d. Bescheinigung der Sprachkompetenz
  

a) Level 4

137

b) Level 5

137

c) Level 6

137

   

II. Zivilluftfahrerschulen und sonstige Ausbildungsorganisationen

   
  1. 17. Genehmigung einer Ausbildungsorganisation einschließlich der Genehmigung von bis zu drei Lehrgängen beziehungsweise Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  

a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind

2 314

b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

2 775

c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

4 626

d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

4 626

  1. 18. Überprüfung einer Erklärung einschließlich Eingangsbestätigung und Eintragung in die Liste der Ausbildungsorganisationen gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

230

  1. 18a. Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen (einschließlich der Genehmigung des Ausbildungshandbuches) von Ausbildungsorganisationen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  

a) pro Lehrgang

346

b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm

346

  1. 18b. Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme (einschließlich der Änderung des Ausbildungshandbuches) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  

a) pro Lehrgang

174

b) pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm

174

  1. 19a. Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Compliance Monitoring Managers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI/CTKI) einer Zivilluftfahrerschule, eines Language Assessment Body (LAB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter

281

  1. 19b. Genehmigung der Handbücher (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Assessment Body (LAB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

285

  1. 19c. Änderungen von Handbüchern (ausgenommen Ausbildungshandbücher) einer ATO, eines Language Assessment Body (LAB) oder einer Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

228

  1. 19d. Sonstige Änderungen einer Genehmigung - sofern nicht TP 18a oder 18b zur Anwendung kommt - zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  

a) Zivilluftfahrerschulen, die nicht gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu genehmigen sind

216

b) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

325

c) ATO gemäß Anhang VII, Teilabschnitt ATO, Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

433

d) Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter gemäß Teil-CC der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

433

e) Language Assessment Body (LAB) gemäß den entsprechenden annehmbaren Nachweisfahren (AMC) zu Anhang I (Teil-FCL) FCL.055

216

  1. 19e. Änderung einer Erklärung einer Ausbildungsorganisation im Sinne des TP 18 gemäß Anhang VII, Teil DTO, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

174

  1. 20. Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

1 388

  1. 20a. Prüfer für die Bescheinigung der Sprachkompetenz (LPE/LPLE)
  

a) Ausstellung eines Zertifikates

156

b) Verlängerung eines Zertifikates

78

  1. 20b. Genehmigung einer Organisation, die für die zuständige Behörde eine Beurteilung von Sprachkenntnissen durchführt (Language Assessment Body - LAB)
  

a) für die Genehmigung bzw. Verlängerung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

346

b) für die Änderung der Genehmigung einer LAB zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

174

   

III. Luftverkehrsunternehmen

A. Luftfahrtunternehmen

  
  1. 21. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  

a) für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln

1. von Flugzeugen der Performance Class B

  

i) bis einschließlich 5 700 kg

2 314

ii) von 5 701 bis 20 000 kg

3 470

iii) über 20 000 kg

4 626

2. von Hubschraubern der Performance Class 3

  

i) bis einschließlich 3 175 kg

2 314

ii) über 3 175 kg

3 470

b) für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln

1. von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C

  

i) bis einschließlich 5 700 kg

8 095

ii) von 5 701 bis 20 000 kg

10 409

iii) über 20 000 kg

12 721

2. von Hubschraubern der Performance Class 2

  

i) bis einschließlich 3 175 kg

8 095

ii) über 3 175 kg

10 409

c) für den Betrieb

1. von Flugzeugen der Performance Class A

  

i) bis einschließlich 5 700 kg

9 251

ii) von 5 701 bis 20 000 kg

11 567

iii) von 20 001 bis 50 000 kg

17 348

iv) von 50 001 bis 150 000 kg

28 913

v) über 150 000 kg

40 479

2. von Hubschraubern der Performance Class 1

  

i) bis einschließlich 3 175 kg

9 251

ii) über 3 175 kg

11 567

  1. 22a. Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications)

281

  1. 22b. Erstmalige Ausstellung der Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) - je Luftfahrzeug - jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt
  
  1. 22c. Änderung der Betriebsvoraussetzungen (Operations Specifications) - je Baumuster - jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. 22d. Änderungen der Sondergenehmigungen (Specific approvals) der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifica-tions) aufgrund von Streichungen von Sondergenehmigungen oder aufgrund von Änderungen, mit welchen keine Änderung eines Operations Manuals verbunden sind, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 22c zur Anwendung kommt - je Luftfahrzeug

281

  1. 23a. Änderung eines Operations Manuals gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, idgF, aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt

281

  1. 23b. Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt
  
  1. 23c. Änderung eines Operations Manuals gemäß Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Verbindung mit der Genehmigung einer Änderung der Mindestausrüstungsliste (MEL), welche nach entsprechender Änderung der Basis-Mindestausrüstungsliste (MMEL) erfolgen muss, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt

566

  1. 24. Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

231

  1. 25. Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

1 133

  1. 26. Änderung einer Genehmigung für gewerblich spezialisierten Flugbetrieb mit hohem Risiko (gemäß ARO.OPS.150 bzw. ORO.SPO.115 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

283

  1. 27. Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 der Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008 - AOCV 2008, BGBl. II Nr. 254/2008 idgF)

1 388

  1. 27a. Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

462

  1. 27b. Ausstellung eines Duplikates
  

a) eines AOC

116

b) von Operations Specifications

71

   

B. Luftbeförderungsunternehmen

  
  1. 28. Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung einer Betriebsaufnahmebewilligung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dem Luftbeförderungsunternehmen gegenüber nicht bereits TP 21 zur Anwendung gekommen ist
  

a) im Rahmen der gewerblichen Beförderung mit Freiballonen

  

i) bis 6 000 m³

470

ii) bis 10 500 m³

704

iii) über 10 500 m³

940

b) im Rahmen der gewerblichen Beförderung bzw. der Durchführung von Rundflügen mit Segelflugzeugen oder Ultraleichtluftfahrzeugen

470

c) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Flugzeugen

  

i) bis einschließlich 5 700 kg

2 314

ii) von 5 701 bis 20 000 kg

3 470

iii) über 20 000 kg

4 626

d) für die ausschließliche Durchführung von Rundflügen mit Hubschraubern

  

i) bis einschließlich 3 175 kg

2 314

ii) über 3 175 kg

3 470

  1. 28a. Änderung der Betriebsaufnahmebewilligung und/oder des Flugbetriebshandbuches aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftbeförderungsunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 28b zur Anwendung kommt

87

  1. 28b. Genehmigung oder Änderung eines Flugbetriebshandbuches bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 28 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 28 zur Anwendung kommt
  
  1. 28c. Ausstellung eines Duplikates einer Betriebsaufnahmebewilligung

116

   

IV. Zivilluftfahrzeuge, ziviles Luftfahrtgerät und

unbemannte Luftfahrzeuge

  
   
  1. 29. Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge

105

  1. 30. Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für
  

a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

174

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

289

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

579

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

1 156

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

2 893

  1. 31. Änderung der Eintragung im Luftfahrzeugregister einschließlich Änderung bzw. Neuausstellung des Eintragungsscheines - je Luftfahrzeug - die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge
  
  1. 32. Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung
  

a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

105

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

174

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

244

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

521

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

1 388

  1. 33. Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.
  
  1. 34. Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

231

  1. 35. Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
  

a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

231

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

462

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

579

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

694

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

925

  1. 36. Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.
  
  1. 37. Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau

462

  1. 37a. Verlängerung der Baubewilligung gemäß TP 37 jeweils ein Viertel der in TP 37 vorgesehenen Gebühr
  
  1. 38. Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
  

a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

116

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

174

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

231

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

289

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

346

f) Luftfahrtgerät (inklusive Prototypen)

116

  1. 39. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
  

a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

116

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

462

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

925

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

1 156

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

1 388

39a. Verlängerung einer Anerkennung ausländischer Bestätigungen gemäß TP 39 jeweils die Hälfte der in TP 39 vorgesehenen Gebühr, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet.

  
  1. 40. Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte nach CS-FSTD bzw. JAR-FSTD für
  

a) BITD

903

b) FNPT1

1 735

c) FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC

3 470

d) FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC

6 940

e) FTD

11 449

f) FFS

17 348

  1. 41. Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.
  
  1. 42. Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
  

a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

231

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

346

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

462

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

694

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

1 388

  1. 43. Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für
  

a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

174

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

231

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

346

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

521

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

694

  1. 44. Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung - ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau - und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG , der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG , ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, idgF) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 idgF jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Luftfahrzeuge bis 560 kg

1 156

b) Luftfahrzeuge von 561 bis 2 730 kg

2 314

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

4 626

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

9 251

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

13 878

f) Turbinentriebwerke

6 940

g) Sonstiges Luftfahrtgerät

925

  1. 44a. Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau

2 314

  1. 45. Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Luftfahrzeuge bis 560 kg

116

b) Luftfahrzeuge von 561 bis 2 730 kg

174

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

346

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

694

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

1 388

f) Turbinentriebwerke

694

g) Sonstiges Luftfahrtgerät

116

  1. 46. Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Luftfahrzeuge bis 560 kg

58

b) Luftfahrzeuge von 561 bis 2 730 kg

92

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

174

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

346

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

694

f) Turbinentriebwerke

346

g) Sonstiges Luftfahrtgerät

92

  1. 47. Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Prüfscheines bzw. des Stückprüfberichtes jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses, für
  

a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 oder TP 44a nicht verrechnet wurde

346

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

694

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

2 775

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

10 640

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

21 280

f) Luftfahrtgerät

462

g) Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle

231

  1. 48. Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für
  

a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

231

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

462

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

1 851

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

3 701

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

7 401

  1. 49. Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für
  

a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

116

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

231

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

925

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

1 851

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

3 701

  1. 50. Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) - sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt - aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

116

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

174

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

346

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

521

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

694

  1. 50a. Überprüfung einer Erklärung (Declaration gemäß ARO.GEN.345 bzw. ORO.DEC.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012) inklusive Eingangsbestätigung, sofern die Erklärung Luftfahrzeuge beinhaltet, welche über kein Lufttüchtigkeitszeugnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügen, pro Drittland-Luftfahrzeug - soweit das betreffende Luftfahrzeug noch nicht in einer Erklärung desselben Betreibers enthalten war - jeweils ein Drittel der in TP 47 vorgesehenen Gebühr
  
  1. 51. Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

694

  1. 52. entfallen
  
  1. 53. Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

116

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

174

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

346

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

521

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

694

  1. 54. Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5 700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)

35

  1. 55a. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg

174

b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

521

c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

694

  1. 55b. Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Luftfahrzeuge bis 5 700 kg

346

b) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

579

c) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

810

  1. 56. Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 57. Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für
  

a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

116

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

174

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

346

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

521

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

694

  1. 58. Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für
  

a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

231

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

346

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

462

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

694

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

925

  1. 59. Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden

116

  1. 59a. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24f Abs. 2 LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet

253

  1. 59b. Erteilung einer Bewilligung für den grenzüberschreitenden Einflug ausländischer unbemannter Luftfahrzeuge gemäß § 24k LFG, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet

253

  1. 59c. Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von unbemannten Freiballonen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der Luftverkehrsregeln 2014 - LVR 2014, BGBl. II Nr. 297/2014 idgF inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet

253

  1. 59d. Registrierung eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 gemäß § 24m LFG

25

   

V. Luftfahrttechnische Betriebe

  
   
  1. 60. Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete

462

b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten

694

c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten

925

d) Betriebe über fünfzig Bediensteten

1 388

  1. 61. Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete

694

b) Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten

1 388

c) Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten

1 851

d) Betriebe über fünfzig Bediensteten

2 314

  1. 62. Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 63. Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.
  
  1. 64. Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, idgF, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete

1 388

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

2 082

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

2 545

d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

3 008

e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

3 701

f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten

4 626

g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten

5 783

  1. 65. Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 66. Erteilung einer Einzelzulassung zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile gemäß Anhang I, Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 748/2012, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.
  
  1. 67. Erteilung einer Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg

1 156

b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg

1 620

c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg

2 314

d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20 000 kg

3 008

  1. 68. Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg

694

b) Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg

1 156

c) Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg

1 620

d) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

2 314

  1. 69. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Änderungen des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

346

  1. 69a. Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg

462

b) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg

925

c) Luftfahrzeuge von einschließlich 2 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg

1 620

d) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg

462

e) Luftfahrzeuge von einschließlich 5 700 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg

1 156

f) Luftfahrzeuge von einschließlich 20 000 kg auf Luftfahrzeuge über 20 000 kg

462

  1. 70. Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages, sofern diese Änderungen nicht gleichzeitig mit einer Änderung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (TP 69) verbunden sind, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2 000 kg

116

b) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5 700 kg

174

c) Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20 000 kg

231

d) Betriebe für Luftfahrzeuge über 20 000 kg

312

  1. 71. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete

694

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

925

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

1 388

d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

1 851

e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

2 775

f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten

3 933

g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten

5 551

  1. 72. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 73. Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete

925

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

1 156

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

1 851

d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

2 775

e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

4 163

f) Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten

5 551

g) Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten

6 940

  1. 74. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.
  
  1. 74a. Überwachung eines nach den Regeln eines Drittstaates analog Teil 145 bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß einem Abkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Aufwand gemäß TP 92.
  
  1. 74b. Erteilung einer Zulassungsempfehlung an eine Behörde eines Drittstaates für einen Instandhaltungsbetrieb analog Teil 145 im Rahmen eines Abkommens zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Europäischen Union über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  
  1. 75. Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil 66 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind

300

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

694

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

1 040

d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

2 082

e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

3 121

f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

4 163

76. Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und Änderungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

  

77. Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind

300

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

694

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

1 040

d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

2 082

e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

3 121

f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind

4 163

78. Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.

  

79. Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für

  

a) Betriebe bis fünf Bedienstete

300

b) Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

694

c) Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

1 040

d) Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

2 082

e) Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

3 121

f) Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten

4 163

  1. 80. Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.
  
  1. 81. Ausstellung eines Duplikates für Betriebsgenehmigungen

116

   

VI. Besondere Bewilligungen

  
   
  1. 82. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Erstbewilligung

346

b) Änderung

87

  1. 83. Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für
  

a) Erstbewilligung

346

b) Änderung

87

  1. 84. Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für
  

a) Luftfahrzeuge bis 1 200 kg

116

b) Luftfahrzeuge von 1 201 bis 2 730 kg

231

c) Luftfahrzeuge von 2 731 bis 5 700 kg

462

d) Luftfahrzeuge von 5 701 bis 20 000 kg

694

e) Luftfahrzeuge über 20 000 kg

925

  1. 85. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage
  

a) Bis zu 3 Tagen

346

b) Über 3 Tage

694

  1. 86. Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren

607

  1. 87. Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014, Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen und selbstständig im Fluge verwendbarem zivilen Luftfahrtgerät gemäß § 18 Abs. 2 LVR 2014, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92
  

a) Für den Einzelfall

137

b) Für mehrere Fälle

382

  1. 88. Bewilligung zum Betrieb von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und selbständig im Fluge verwendbaren Zivilluftfahrtgerät innerhalb von Sicherheitszonen bei kontrollierten Flugplätzen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

116

  1. 89. Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 der Grenzüberflugsverordnung - GÜV, BGBl. Nr. 249/1987 idgF)
  

Für den Einzelfall

  

a) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg

51

b) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg

105

c) Luftfahrzeuge über 5 700 kg

209

Für mehrere Fälle

  

d) Luftfahrzeuge bis 2 000 kg

105

e) Luftfahrzeuge von 2 001 bis 5 700 kg

209

f) Luftfahrzeuge über 5 700 kg

415

  1. 90. Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG)

116

  1. 91. Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde

1 002

   

VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

  
   
  1. 92. Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist
  

a) pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung

71

b) zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland

71

c) zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.

  
  1. 93. Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes - soweit angefallen - gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.
  
  1. 94. TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.
  
   

VIII. Sonstige Gebühren

  
   
  1. 95. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

346

  1. 96. Genehmigung von alternativen Nachweisverfahren im Sinn der unionsrechtlichen Vorschriften (zB ARA.GEN.120 bzw. ORA.GEN.120 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und ARO.GEN.120 lit. d bzw. ORO.GEN.125 der Verordnung (EU) 965/2012) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

346

  1. 97. Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

174

  1. 98. Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt

231

  1. 99. Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt

71

  1. 100. Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
  
  1. 101. Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie zB Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen udgl.), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92
  
  1. 102. Bei Antragsrückziehung, rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde oder rechtskräftiger Abweisung jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist“
  

Hofer

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