162. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zahntechnik (Zahntechnik-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet:
Lehrberuf Zahntechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Zahntechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahntechniker oder Zahntechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zahntechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Anfertigen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen für zahntechnische Arbeiten,
- 2. Herstellen von Registrierbehelfen sowie jeglicher Art von Modellen,
- 3. Anwenden von zahntechnischen Verbundtechnologien,
- 4. Anwenden von Guss- und Presstechniken diverser zahntechnischer Materialien,
- 5. Durchführen von Reparaturen und Wiederinstandsetzen von herausnehmbarem Zahnersatz,
- 6. Herstellen von Teil- und Totalprothesen für Oberkiefer und Unterkiefer samt aller dafür erforderlichen Prozessschritte,
- 7. Umstellen von Zähnen und Planen von kieferorthopädischen Behandlungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme (Grundkenntnisse),
- 8. Anfertigen von therapeutischen Behelfen und kieferorthopädischen Geräten,
- 9. Anwenden feinmechanischer Techniken,
- 10. Modellieren von Stiftaufbauten, Kronen und Brücken sowie von mehrflächigen Gussfüllungen,
- 11. Anfertigen von festsitzendem Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen und Brücken,
- 12. Herstellen von Teil- und Vollverblendungen,
- 13. Erfassen, Bearbeiten, Aufbereiten und sicheres Übertragen zahntechnischer Daten,
- 14. Digitalisieren jeglicher Art von Modellen,
- 15. Beurteilen und Auswerten von analogen und digitalen Arbeitsunterlagen,
- 16. Konstruieren komplexer zahntechnischer Produkte sowie Anpassen digitaler Konstruktionen an verschiedene Fertigungstechniken,
- 17. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
---|---|---|---|---|
1. | Der Lehrbetrieb | |||
1.1 | Kenntnis über den Lehrbetrieb | |||
1.1.1 | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | - | - | - |
1.1.2 | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | - | - | |
1.1.3 | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | ||
1.2 | Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung | |||
1.2.1 | Kenntnis berufsspezifischer Gesetze, Vorschriften und Normen | |||
1.2.2 | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere der berufsspezifischen Arbeitshygiene- und Sicherheitsvorschriften | |||
1.2.3 | Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | |||
1.2.4 | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||
1.3 | Ausbildung im dualen System | |||
1.3.1 | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | |||
1.3.2 | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
1.3.3 | Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG | |||
1.4 | Organisation und Arbeitsgestaltung | |||
1.4.1 | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | - | |
1.4.2 | Grundkenntnisse des Qualitätswesens | Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements | ||
1.4.3 | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | |||
1.4.4 | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | - | - | |
1.4.5 | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) | |||
1.4.6 | - | - | Grundkenntnisse von Netzen und Netzwerktechnik sowie der Datenübertragung | Kenntnis von Netzwerken sowie der Datenübertragung |
1.4.7 | Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien | Anwenden von verschiedenen Informationstechniken (zB Internet, Datenbanken) | ||
1.4.8 | - | - | - | Installieren, Konfigurieren und Prüfen von Datenverarbeitungsprogrammen |
1.4.9 | Grundkenntnisse des Datenschutzes, insbesondere des Umgangs mit medizinischen Daten | Kenntnis des Datenschutzes, insbesondere des Umgangs mit medizinischen Daten | Verantwortungsbewusstes Umgehen mit medizinischen Daten im Sinne des Datenschutzes | |
2. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) | |||
2.1 | Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | |||
2.2 | Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. | |||
2.3 | Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. | |||
2.4 | Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | |||
2.5 | Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. | |||
2.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | |||
3. | Kommunikation | |||
3.1. | - | Grundkenntnisse der patientengerechten Kommunikation und des patientengerechten Verhaltens | Kenntnis der patientengerechten Kommunikation und des patientengerechten Verhaltens | |
3.2 | Grundkenntnisse der Kommunikation und Zusammenarbeit des Zahntechnikers/der Zahntechnikerin mit dem Zahnarzt/der Zahnärztin hinsichtlich Prozessabläufen und Behandlungsvarianten | Kenntnis der Kommunikation und Zusammenarbeit des Zahntechnikers/der Zahntechnikerin mit dem Zahnarzt/der Zahnärztin hinsichtlich Prozessabläufen und Behandlungsvarianten | ||
3.3 | - | - | - | Aufbereiten von CAD-Daten zur patientengerechten Kommunikation |
4. | Hygiene | |||
4.1 | Kenntnis der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen wie Desinfektion und Sterilisation | Anwenden der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen wie Desinfektion und Sterilisation | ||
5. | Grundlagen der Zahntechnik | |||
5.1 | Kenntnis der Arbeitsbereiche der Zahntechnik wie Geräte- und Instrumentenpflege, Arbeitsvorbereitung, grundlegende Bearbeitungstechniken, feste und herausnehmbare Zahntechnik, Kieferorthopädie sowie digitale Fertigungstechniken | |||
5.2 | Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie des Kauorgans (wie Knochen, Muskeln etc.) | Kenntnis der Anatomie und Physiologie des Kauorgans und ihrer Anwendung bei zahntechnischen Arbeiten hinsichtlich physiologischer und funktioneller Gesichtspunkte | ||
5.3 | Grundkenntnisse der Pathologie des Kiefers und der Zähne | Kenntnis der Pathologie des Kiefers und der Zähne | ||
5.4 | Grundkenntnisse der Statik, der Dynamik und der Okklusion von Zähnen in Hinblick auf zahntechnische Arbeiten | Kenntnis der Statik, der Dynamik und der Okklusion von Zähnen in Hinblick auf zahntechnische Arbeiten | ||
5.5 | Grundkenntnisse der Biokompatibilität, Toxikologie und Abbaubarkeit von zahntechnischen Materialien | Kenntnis der Biokompatibilität, Toxikologie und Abbaubarkeit von zahntechnischen Materialien | ||
5.6 | Grundkenntnisse der Ästhetik und der Farbenlehre | Kenntnis der Ästhetik und der Farbenlehre | ||
5.7 | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten | |||
5.8 | Auswählen, Prüfen, Beurteilen und Anwenden von Werk- und Hilfsstoffen | |||
5.9 | Grundkenntnisse der in der Zahntechnik eingesetzten Instrumente, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen hinsichtlich Aufbau, Funktion, Anwendung und Verwendung | Kenntnis der in der Zahntechnik eingesetzten Instrumente, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen hinsichtlich Aufbau, Funktion, Anwendung und Verwendung | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Instrumente, Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Einrichtungen | |
5.10 | Kenntnis und Anwendung einfacher manueller und maschineller Bearbeitungstechniken an diversen zahntechnischen Materialien | |||
5.11 | Herstellen von lösbaren und nichtlösbaren Verbindungen | - | - | |
5.12 | Kenntnis des Einflusses von Wärmebehandlungen auf die Werkstoff-eigenschaften | - | ||
5.13 | Grundkenntnisse des berufsspezifischen Oberflächenschutzes und der Korrosionsvermeidung | Kenntnis des berufsspezifischen Oberflächenschutzes und der Korrosionsvermeidung | ||
5.14 | - | Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen | - | |
5.15 | Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie Skizzen und Zeichnungen | Beurteilen und Auswerten von analogen und digitalen Arbeitsunterlagen | ||
5.16 | Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen | - | - | |
5.17 | - | Kontrollieren, Beurteilen und Dokumentieren von Arbeitsergebnissen auch unter Verwendung der betriebsspezifischen EDV | ||
6. | Arbeitsvorbereitung | |||
6.1 | Grundkenntnisse der Abformung sowie der digitalen Datenerfassung | Kenntnis der Abformung sowie der digitalen Datenerfassung | - | |
6.2 | Herstellen von einfachen Modellen nach anatomischen Abformungen und Doublierungen | Herstellen von Modellen jeglicher Art | - | |
6.3 | - | - | Digitalisieren von einfachen Modellen | Digitalisieren von komplexen Modellen |
6.4 | Kenntnis der Kiefer-relationsbestimmung | - | - | - |
6.5 | Herstellen von einfachen Bissschablonen und individuellen Löffeln | Herstellen von Registrierbehelfen | - | |
6.6 | Montieren von Modellen und Einstellen im Artikulator | - | - | |
7. | Zahntechnische Arbeiten | |||
7.1 | Grundkenntnisse der digitalen Fertigungstechniken (CAD etc.) | Kenntnis der digitalen Fertigungstechniken (CAD etc.) | Anwenden der digitalen Fertigungstechniken (CAD etc.) | |
7.2 | Grundkenntnisse der Pathophysiologie des Kauorgans und der wichtigsten Fehlstellungen der Zähne und des Kiefers sowie deren Auswirkungen auf das Craniomandibuläre System | - | ||
7.3 | - | Grundkenntnisse der Kieferorthopädie sowie der intraoralen (festsitzenden und abnehmbaren) und exoralen kieferorthopädischen Geräte | - | |
7.4 | - | - | Prüfen und Auswerten von Skizzen und Zeichnungen prothetischer und kieferorthopädischer Arbeiten | - |
7.5 | - | Kenntnis therapeutischer Behelfe | Anfertigen von therapeutischen Behelfen | - |
7.6 | - | - | Grundkenntnisse des Umstellens von Zähnen und des Planens von kieferorthopädischen und prothetischen Behandlungen auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme | |
7.7 | - | Grundkenntnisse der Funktionskieferorthopädie sowie deren Behandlungsmöglichkeiten | - | - |
7.8 | Grundkenntnisse des herausnehmbaren Zahnersatzes (zB Teil- und Totalprothesen) | Kenntnis des herausnehmbaren Zahnersatzes (zB Teilprothesen und Totalprothesen) | Herstellen des herausnehmbaren Zahnersatzes (zB Teilprothesen und Totalprothesen) | |
7.9 | Grundkenntnisse der Instandsetzung von Teil-, Total- und Modellgussprothesen sowie zugehöriger Klammertechnik | Kenntnis der Instandsetzung von Teilprothesen, Totalprothesen und Modellgussprothesen sowie zugehöriger Klammertechnik | ||
7.10 | Durchführen von Reparaturen (Bruch, Sprung etc.) und Erweiterungen (zB Ersatz von Zähnen) an herausnehmbarem Zahnersatz | - | - | |
7.11 | - | Durchführen von Basiserneuerungen und umfangreichen Erweiterungen | - | |
7.12 | - | Kenntnis der Herstellung von herausnehmbarem Zahnersatz (partiell und total) und Durchführen der zugehörigen Prozessschritte wie Einbetten, Polymerisieren, Ausbetten, Reokkludieren, selektives Einschleifen, Ausarbeiten, Remontieren | ||
7.13 | Grundkenntnisse der Modellgusstechnik | Kenntnis der Modellgusstechnik | ||
7.14 | Grundkenntnisse unterschiedlicher Aufstellungskonzepte sowie Kenntnis von Teilprothesen | Kenntnis unterschiedlicher Aufstellungskonzepte sowie Kenntnis von Teilprothesen | Aufstellen und Anfertigen von Teilprothesen und Totalprothesen | |
7.15 | - | Ausmodellieren von Prothesen nach anatomischen Gesichtspunkten | - | |
7.16 | - | Grundkenntnisse des festsitzenden Zahnersatzes wie Teilkronen, Kronen und Brücken | Kenntnis des festsitzenden Zahnersatzes wie Teilkronen, Kronen und Brücken | Herstellen des festsitzenden Zahnersatzes wie Teilkronen, Kronen und Brücken |
7.17 | - | - | Anpassen digitaler Konstruktionen an verschiedene Fertigungstechniken | |
7.18 | - | - | Erfassen und Bearbeiten zahntechnischer Daten wie STL und DICOM Datensätze etc. | |
7.19 | - | - | Sicheres Übertragen zahntechnischer Daten | |
7.20 | Grundkenntnisse von Gusstechniken diverser zahntechnischer Materialien | Kenntnis und Anwendung zahntechnischer Gusstechniken und Presstechniken diverser zahntechnischer Materialien | - | |
7.21 | - | Kenntnis und Anwendung von zahntechnischen Verbundtechnologien (zB Löten, Schweißen, Kleben) | - | |
7.22 | - | Grundkenntnisse feinmechanischer Techniken | Kenntnis und Anwendung feinmechanischer Techniken | - |
7.23 | - | - | Anfertigen von festsitzendem Zahnersatz wie Teilkronen, Kronen und Brücken | |
7.24 | - | Modellieren von Stiftaufbauten, einfachen Gussfüllungen, Vollgusskronen sowie Kronen für die Verblendtechnik | - | |
7.25 | - | Modellieren von Brücken und mehrflächigen Gussfüllungen | ||
7.26 | Grundkenntnisse der Farbbestimmung | Grundkenntnisse diverser Verblendtechniken | Kenntnis diverser Verblendtechniken | - |
7.27 | - | - | Herstellen von Teil- und Vollverblendungen | |
7.28 | - | Kenntnis der Herstellung von kombiniertem Zahnersatz | Mitarbeiten beim Herstellen von kombiniertem Zahnersatz | - |
7.29 | - | Konstruieren einfacher zahntechnischer Produkte, zB aus den Bereichen herausnehmbarer, festsitzender Zahnersatz oder KFO | Konstruieren komplexer zahntechnischer Produkte, zB aus den Bereichen herausnehmbarer, festsitzender Zahnersatz oder KFO |
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Anatomie, Prothetik und Technologie.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/den Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
Anatomie
§ 6. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Anatomie des Kauorgans (zB Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur, Drüsen und Mund),
- 2. Physiologie des Kauorgans (zB Schädel, Gewebe des Kopfes, Kauapparat, Zähne, Kopfmuskulatur, Drüsen und Mund),
- 3. Pathologie des Kiefers und der Zähne,
- 4. Statik, Dynamik und Okklusion von Zähnen in Hinblick auf zahntechnische Arbeiten.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Prothetik
§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Herausnehmbarer Zahnersatz,
- 2. festsitzender Zahnersatz,
- 3. Ästhetik und Farbenlehre.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Technologie
§ 8. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung,
- 2. Qualitätskontrolle, Arbeitssicherheit und Hygiene,
- 3. Werkstoffkunde: Eigenschaften und Verarbeitung in der Zahntechnik genutzter Werkstoffe,
- 4. Maschinenkunde: Werkzeuge, Geräte, Apparate, Maschinen und Einrichtungen,
- 5. digitale Fertigungstechniken.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. Die Praktische Prüfung hat an aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden.
Prüfarbeit
§ 10. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Zahnersatzes und/oder von kieferorthopädischen Geräten sowie auf die Anwendung digitaler Techniken in der Zahntechnik unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 22 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach 24 Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Passgenauigkeit,
- 2. Ästhetik,
- 3. Form und Funktion,
- 4. technische Verwertbarkeit.
Fachgespräch
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat fachbezogene Aufgabenstellungen und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu entsprechen. Hierbei können Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemlösungen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Zahntechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit eingeschränkt auf die Anwendung digitaler Techniken in der Zahntechnik. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 10 und 12 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 14. (1) Gemäß § 8 Abs. 12 des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend von § 8 Abs. 5 bis Abs. 11 des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend die Verhältniszahlen festgelegt.
(2) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt:
- 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ein Lehrling,
- 2. zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen zwei Lehrlinge,
- 3. drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen drei Lehrlinge,
- 4. vier bis 24 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je drei Personen ein weiterer Lehrling,
- für je drei Personen ein weiterer Lehrling,
- 5. ab 25 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je vier Personen ein weiterer Lehrling.
- für je vier Personen ein weiterer Lehrling.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(4) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(5) Ein Ausbilder/eine Ausbilderin ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er/sie jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er/sie als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er/sie Lehrlinge ausbildet.
(6) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder/Ausbilderinnen sind einzuhalten:
- 1. Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
- 2. Auf je sieben Lehrlinge zumindest ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl gemäß Abs. 2 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder/eine Ausbilderin, der/die mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 10 des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 10 des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung
§ 15. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.
(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.
(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin stammen.
(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.
(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/Expertin gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.
(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.
(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/Expertin sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.
(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer/innen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 16. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechnik treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 und 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Zahntechnik treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechniker/in, BGBl. II Nr. 296/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, weiterhin anzuwenden (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechniker/in, BGBl. II Nr. 296/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, enthaltenen Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 14 bis 15 betreffend die Ausbildungsordnung für den Zahntechniker, BGBl. II Nr. 296/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
(5) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Zahntechniker, BGBl. II Nr. 296/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2007, treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(6) Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Zahntechniker ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 5 enthaltenen Prüfungsordnung antreten.
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