155. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin (Maskenbildner/Maskenbildnerin-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet:
Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin
§ 1. (1) Der Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin für Theater-, Bühne-, Foto-, Film- und Fernsehproduktionen inklusive hochauflösender Medien ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maskenbildner oder Maskenbildnerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Erstellen von kreativen Entwurfsskizzen und -zeichnungen von Hand oder rechnergestützt und von Modellen sowie Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Masken,
- 2. Entwickeln von Maskenkonzeptionen sowie Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Masken unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Werkstoff nach eigenen Ideen oder nach künstlerischen Vorgaben einschließlich Abstimmen mit dem Auftraggeber,
- 3. Anfertigen von Perücken, Haarteilen, Gesichts- und Körperbehaarungen aus Haar und haarfremden Werkstoffen, von Glatzen, Teilglatzen und behaarten Glatzen sowie Schneiden und Gestalten von Frisuren aus Eigenhaar, Perücken und Haarteilen verschiedener Zeitepochen, Stilrichtungen und nach Fantasie,
- 4. Anfertigen von starren und flexiblen Masken, von Gesichts- und Körperteilen sowie von Spezialeffekten wie Hautveränderungen, Aktionsverletzungen, Deformationen usw.,
- 5. Auftragen von natürlich, zeitgemäß, verjüngend, vorteilhaft, charakterverändernd, alternd sowie deformiert, hautverändernd, aktionsverletzt, verschmutzt usw. anatomisch angepasst wirkender Schminke verschiedener Zeitepochen und Stilrichtungen; Schminken von Fantasie- und Tiermasken sowie von plakativen Masken und Körperbemalungen (Bodypainting),
- 6. Erstellen von Produktionsschminkplänen sowie Dokumentieren des fertigen Maskenkonzeptes und dessen Ablaufs,
- 7. Betreuen von Proben und Vorstellungen im Veranstaltungsbereich sowie bei Foto-, Film- und Sendebetrieben im Medienbereich,
- 8. Abnehmen, Instandhalten, Ausbessern und Reinigen von Masken-, Perücken und Haarteilen sowie Entnehmen bzw. Rückführen dieser an den Fundus.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Dabei ist auf die erforderliche systematische Verwendung von Übungsköpfen bei der Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
---|---|---|---|
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | - | - |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | - | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und der Auftraggeber des Lehrbetriebes | |
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) | ||
4.1 | Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | ||
4.2 | Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter führen etc. | ||
4.3 | Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. | ||
4.4 | Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden, Vorgesetzten, Kollegen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | ||
4.5 | Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. | ||
4.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | ||
5. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | ||
6. | Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten sowie Beachten von Sicherheitsdatenblättern beim Umgang mit Gefahrstoffen | ||
7. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||
8. | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Auftraggebern, Akteuren und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise | ||
9. | Kenntnis der Vorschriften zur Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung) und der Wichtigkeit von Hygiene-maßnahmen | Anwenden der betriebsspezifischen Maßnahmen zur Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung) unter Beachtung der vorgeschriebenen Anwendungsrichtlinien und Schutzmaßnahmen im Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln | |
10. | Berufsspezifische Kenntnis der Anatomie (Lehre vom Körperbau) von Mensch und Tier, Somatologie (Lehre vom menschlichen Körper) und der speziellen Histologie (Lehre von der Haut und vom Gewebe) sowie Atmung, Ernährung, Stoffwechsel und Physiologie | ||
11. | Kenntnis der Kultur- und Kunstgeschichte (im Hinblick auf historische und zeitgenössische Bezüge zu den Anforderungen der Produktion) | ||
12. | - | Erstellen von kreativen Entwurfsskizzen und | Entwickeln von Maskenkonzeptionen sowie Planen, Entwerfen und kreatives Gestalten von Masken unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Werkstoff nach eigenen Ideen oder nach künstlerischen Vorgaben einschließlich Abstimmen mit dem Auftraggeber |
13. | - | - | Bewerten von Produktionsvorgaben hinsichtlich Umsetzbarkeit, Berechnen der Produktionskosten von Maskenkonzeptionen und Abstimmen mit anderen beteiligten Werkstätten |
14. | Mitarbeiten beim Auswählen, Vorbereiten, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe | Auswählen, Vorbereiten, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe | - |
15. | Kenntnis der Farbenlehre (Farbtechnologie), Farbordnungssysteme und Farbpsychologie | Mitarbeiten beim Abstimmen und Mischen von Farben sowie beim Abstimmen der Farbwirkung auf Licht- und Produktionsbedingungen | Abstimmen und Mischen von Farben sowie Abstimmen der Farbwirkung auf Licht- und Produktionsbedingungen |
16. | Kenntnis des Anfertigens von Perücken und Haarteilen sowie von Gesichts- und Körperbehaarungen und der dazu notwendigen Arbeitsschritte und Arbeitstechniken (wie Anfertigen von Arbeitsköpfen, Monturen, Auswählen der benötigten Haarqualität (Euro-, Export-, Tierhaar usw.), Präparieren von Haaren (wie Entwirren, Stumpf- und Längenziehen, Melieren usw.), Färben, Schneiden, Formen und Knüpfen von Perücken und Haarteilen, Bärten, Tressenperücken, -haarteilen und -zöpfen, Wimpern usw. aus Haar und haarfremden Werkstoffen | - | |
17. | Mitarbeiten beim Anfertigen von Perücken und Haarteilen sowie von Gesichts- und Körperbehaarungen geknüpft, tressiert oder aus der Hand geklebt aus Haar und haarfremden Werkstoffen | Anfertigen von Perücken und Haarteilen sowie von Gesichts- und Körperbehaarungen geknüpft, tressiert oder aus der Hand geklebt aus Haar und haarfremden Werkstoffen | |
18. | Kenntnis des Anfertigens von Arbeitsköpfen und Glatzen (Festlegen von Glatzenformen, Monturen, Vollglatzen, Teilglatzen) und der dazu notwendigen Arbeitsschritte und Arbeitstechniken | Mitarbeiten beim Anfertigen von Glatzen, Teilglatzen und behaarten Glatzen mittels Knüpfen, Kleben und Stechen | Anfertigen von Glatzen, Teilglatzen und behaarten Glatzen mittels Knüpfen, Kleben und Stechen |
19. | Kenntnis des Anfertigens von Masken sowie von Gesichts- und Körperteilen (zB Prosthetics) und der dazu notwendigen Arbeitsschritte und Arbeitstechniken (wie zB Abformen, Modellieren unterschiedlicher Formen, Negativ- und Positivformen, Hohlformen (aus Hartgips, Polyester, Epoxiharz, Polyuretanharz, Silikon, anderen Kunststoffen usw.), Tiefziehen, Kaschieren, Laminieren, Ausgießen, Wattieren, Kleben, Nähen, Strukturieren, Bemalen, Airbrushen, Schminken) | - | |
20. | - | Mitarbeiten beim Anfertigen von starren (zB aus Gummimilch, Polyester, PU-Schaum) und flexiblen (zB aus Heißschaum, Kaltschaum, Silikon, Gelatine) Masken und Körperteilen in unterschiedlichen Verfahren und Formen (zB Hohlformverfahren) | Anfertigen von starren (zB aus Gummimilch, Polyester, PU-Schaum) und flexiblen (zB aus Heißschaum, Kaltschaum, Silikon, Gelatine) Masken und Körperteilen in unterschiedlichen Verfahren und Formen (zB Hohlformverfahren) |
21. | - | Kenntnis des Anfertigens von Spezialeffekten, wie Hautveränderungen, Aktionsverletzungen, Deformationen, Tattoos usw. geschminkt, auf die Haut geformt oder aus vorgefertigten Teilen aufgeklebt | |
22. | - | Mitarbeiten beim Anfertigen von Spezialeffekten wie Hautveränderungen, Aktions-verletzungen, Deformationen, Tattoos usw. geschminkt, auf die Haut geformt oder aus vorgefertigten Teilen aufgeklebt | Anfertigen von Spezial-effekten wie Hautver-änderungen, Aktions-verletzungen, Deformationen, Tattoos usw. geschminkt, auf die Haut geformt oder aus vorgefertigten Teilen aufgeklebt |
23. | Kenntnis der Haut (Hauttypen, Hautfarben, Haut- und Nagelkrankheiten und Hautveränderungen, Hautverträglichkeit bei Allergien) sowie der Hautreinigung | - | - |
24. | Kenntnis der Schminktechniken verschiedener Zeitepochen und Stilrichtungen | - | |
25. | Anwenden verschiedener Schminktechniken einschließlich der dafür notwendigen Reinigung und Vorbereitung der Haut, insbesondere Setzen von Licht und Schatten unter Beachtung der Erfordernisse für Theater, Bühnen-, Foto-, Film- und Fernsehproduktionen inklusive hochauflösender Medien | Schminken von Fantasie- und Tiermasken sowie von plakativen Masken und Körperbemalungen (Bodypainting) | |
26. | Grundkenntnisse von Kopfhaut und Haar sowie Kenntnis über Schneidetechniken und Gestaltungsmöglichkeiten (wie Fönen, Wickeln, Wellen, Papilottieren, Ondulieren, Schling- und Stecktechniken) von Frisuren für Theater, Bühnen-, Foto-, Film- und Fernsehproduktionen inklusive hochauflösender Medien | - | |
27. | - | Mitarbeiten beim Schneiden und Gestalten von Frisuren aus Eigenhaar, mittels Haarteilen, Haarverlängerungen und Perücken für Frauen und Männer nach verschiedenen Zeitepochen, Stilrichtungen und nach Fantasie für Theater, Bühnen-, Foto-, Film- und Fernsehproduktionen inklusive hochauflösender Medien | Schneiden und Gestalten von Frisuren aus Eigenhaar, mittels Haarteilen, Haarverlängerungen und Perücken für Frauen und Männer nach verschiedenen Zeitepochen, Stilrichtungen und nach Fantasie für Theater, Bühnen-, Foto-, Film- und Fernsehproduktionen inklusive hochauflösender Medien |
28 | - | - | Umsetzen eines gesamtheitlichen Maskenbildes am Modell in unterschiedlichen Projekten unter Einbindung aller maskenrelevanten Anfertigungen (wie Schminke, Frisur, Haarersatz, Glatzen, Masken, Prosthetics, Spezialeffekten usw.) sowie Dokumentieren der Projekte in einer Präsentationsmappe |
29. | - | - | Prüfen von Arbeitsergebnissen fertiger Maskenkonzepte wie zB gestalterische Qualität, Farbrichtigkeit sowie Nah- und Fernwirkung, Haltbarkeit, Funktionalität usw. |
30. | - | Mitarbeiten beim Erstellen von Produktionsschminkplänen sowie beim Dokumentieren des fertigen Maskenkonzeptes und dessen Ablaufs bzw. beim Erstellen von Bilddokumentationen für Anschlüsse bei Dreharbeiten von Hand oder rechner- gestützt | Erstellen von Produktionsschminkplänen sowie Dokumentieren des fertigen Maskenkonzeptes und dessen Ablaufs bzw. Erstellen von Bilddokumentationen für Anschlüsse bei Dreharbeiten von Hand oder rechner-gestützt |
31. | Grundkenntnisse der Anforderungen und Abläufe bei Foto-, Film- und Sendebetrieben im Medienbereich in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Arbeitsgruppen (Teamarbeit) sowie Mitarbeiten bei Proben und Vorstellungen im Veranstaltungsbereich | Kenntnis der Anforderungen und Abläufe bei Foto-, Film- und Sendebetrieben im Medienbereich in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Arbeitsgruppen (Teamarbeit) sowie Betreuen von Proben und Vorstellungen im Veranstaltungsbereich | |
32. | - | Abnehmen, Instandhalten, Ausbessern und Reinigen von Masken-, Perücken und Haarteilen | |
33. | Kenntnis der Funktionsweise und Aufgaben eines Fundus | Entnehmen bzw. Rückführen der Masken-, Perücken- und Haarteile in das Funduslager | |
34. | Kenntnis der englischen Fachausdrücke | ||
35. | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | - | |
36. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | ||
37. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | ||
38. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | ||
39. | Kenntnis der Unfallgefahren und Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | ||
40. | Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG |
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachzeichnen und Wirtschafts-rechnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
Fachkunde
§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffe und Hilfsmittel,
- 2. Werkzeuge und Geräte,
- 3. Maskenkonzeption,
- 4. Maskengestaltung und Formenbau,
- 5. Schmink- und Frisurtechniken,
- 6. Haararbeiten,
- 7. Stilkunde.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 7. (1) Die Prüfung hat nach Angabe den Entwurf einer Maske zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wirtschaftsrechnen
§ 8. (1) Die Prüfung hat zwei einfache Kalkulationsbeispiele zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 9. Die Praktische Prüfung hat an aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden.
Prüfarbeit
§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
- 1. Schminken, Frisuren, Haarteile und Perücken am weiblichen Modell:
a. anatomisch natürlich, zeitgemäß, verjüngend, vorteilhaft wirkende Schminke passend zu Eigenhaarfrisur mit Haarteilen,
b. historische Perückenfrisur und dazu passende Schminke,
c. Fantasiemaske (geschminkt) passend zu Fantasieperücke aus haarfremden Werkstoffen.
- 2. Haarschnitt, Schminken, Frisur, Bart, Glatze, Perücke, Prosthetic, Aktionsverletzungen am männlichen Modell:
a. Haarschnitt mit Nackenverlauf, Formen der Eigenhaare mit Brenneisen, Kleben eines Barts aus der Hand, Erstellen einer Aktionsverletzung (geschminkt),
b. Kleben einer Vollglatze, Kleben eines plastischen Gesichtsteiles (Prosthetic), anatomisch charakterverändernd und alternd wirkende Schminke,
c. Kleben einer Charakterperücke,
d. Totenschädelmaske mit Vollglatze,
e. Erstellen einer Aktionsverletzung aus plastischem Material.
- 3. Haararbeiten:
a. Knüpfen eines Oberlippenbartes auf Filmtüll (einhaarig), Schneiden und in Form brennen,
b. Tressieren: 15 cm doppelt deutsch, 10 cm einfach deutsch, 6 cm englisch (Decktresse), 10 cm Krepptresse,
c. Kordeln,
d. Legen einer Wellenondulation mit Brenneisen auf Haarteil.
- 4. Monturenbau und Perückenbearbeitung:
a. Beurteilen des Aufbaus und der Passgenauigkeit der Perückenmontur,
b. Schneiden der Damen-Prüfungsperücke,
c. Einlegen der Damen-Prüfungsperücke mit Wasserwellwickler,
d. Legen einer Wasserwelle mit Steckkämmen auf einem Haarteil.
- 5. Formenbau, plastischer Maskenteil:
a. Beurteilen des Formenbaus eines plastischen Gesichtsteiles (für männliches Modell).
- 6. Zeichnen, Modellieren:
a. Modellieren nach angefertigter Skizze.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in vierzehn Stunden ausgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach sechzehn Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Handhaben und Anwenden der Werkzeuge und Geräte,
- 2. Sorgfalt und Arbeitsausführung,
- 3. Ausdruck und Erreichung der Vorgaben,
- 4. Farbgestaltung.
Fachgespräch
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen. Ebenso ist dabei auf den Themenbereich „Argumentation der Arbeitsdurchführung“ Bedacht zu nehmen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht Genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a und Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes
§ 13. (1) Ein Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a und Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes hat zumindest 800 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen.
(2) Er hat sich jedenfalls auf die nachstehenden Gegenstände mit der hierbei angegebenen Mindestanzahl an Lehreinheiten zu erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der angegebenen Berufsbildpositionen zu vermitteln.
Pos. | Gegenstände (Die in Klammer angeführten Berufsbildpositionen beziehen sich auf das Berufsbild) | Mindestanzahl der Lehreinheiten |
---|---|---|
1. | Material- und Maskenkunde Werk- und Hilfsstoffe, Gefahrstoffe, Lagerung, Hygiene, Anatomie, Kultur- und Kunstgeschichte, Farblehre, Farbmischungen, Gestaltungsskizzen, Berechnungen zur Gestaltung von Masken, Maskenkonzepte, Dokumentation, Produktionsschminkpläne, Proben- und Veranstaltungsbetreuung, Fundus usw. (Berufsbildpositionen 6, 7, 9 bis 15, 30, 31) | 80 |
2. | Anfertigen von Masken Abdrucknehmen, Gestalten, Ledermasken, Modellieren von Masken-, Kopf-, Gesichts- und Körperteilen, Formenbau, Modellherstellung, Gießen und Schäumen usw. (Berufsbildpositionen 19 bis 20) | 200 |
3. | Herstellen von Glatzen und Hautveränderungen Glatzen aus unterschiedlichen Materialien, Narben, Wunden, Verbrennungen, Deformationen usw. (Berufsbildpositionen 18, 21 bis 22) | 100 |
4. | Haar- und Haarersatzarbeiten für Theater, Bühne-, Foto-, Film- und Fernsehproduktionen inklusive hochauflösender Medien Kopfhaut und Haar, Haarpräparation, Haarbearbeitung, Perücken, Haarersatzteile, Bärte, Toupets, Herstellen von Frisuren, Kopfschmuck usw. (Berufsbildpositionen 16, 17, 26, 27) | 200 |
5. | Schminken für Theater, Bühne-, Foto-, Film- und Fernsehproduktionen inklusive hochauflösender Medien Haut, Schminktechniken einschließlich der dafür notwendigen Reinigung und Vorbereitung der Haut, Fantasiemasken, Tiermasken, Bodypainting usw. (Berufsbildpositionen 23 bis 25) | 100 |
6. | Maskenerstellung Rollencharakter, Anlegen von Masken und Maskenteilen, Veränderungen mit plastischem Material, Aufsetzen von Glatzen, Perücken, Toupets, Haarteilen, Bärten usw. (Berufsbildpositionen 28 und 29) | 100 |
7. | Instandhaltung Reparatur, Reinigung, Pflege von Ausstattungsteilen (Berufsbildpositionen 32, 33) | 20 |
(3) Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung), dass der Bewerber/die Bewerberin zumindest eineinhalb Jahre lang Tätigkeiten des Maskenbildens berufsmäßig ausgeübt hat.
(4) Für Kursbesucher/Kursbesucherinnen, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Haar- und Haarersatzarbeiten nachweisen, entfällt der Gegenstand Pos. 4 „Haar- und Haarersatzarbeiten“, für Kursbesucher/Kursbesucherinnen, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Visagistik nachweisen, entfällt der Gegenstand Pos. 5 „Schminken“.
(5) Der Kurs kann am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer getragenen Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung der Erwachsenenbildung eingerichtet werden.
(6) Wer Kurse gemäß Abs. 1 und 2 durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung, dass durch den Kurs die im Abs. 2 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, so hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse durchzuführen.
(7) Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, angebotenen Kurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Abs. 6 durchgeführt werden.
(8) Wenn die in Abs. 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber/der Inhaberin der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Berechtigung zu entziehen.
Evaluierung
§ 14. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Maskenbildner/ Maskenbildnerin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2023 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Maskenbildner/Maskenbildnerin in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin und §§ 13 sowie 14 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.
(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, können nicht in diesen Lehrberuf eintreten (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht).
Schramböck
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