144. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird (Altfahrzeugeverordnung-Novelle 2018)
Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 51/2017, wird wie folgt geändert:
1. Im § 13 entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 9; der Z 10 wird das Wort „und“ angefügt. Nach der Z 10 wird folgende Z 11 eingefügt:
- „11. die Richtlinie (EU) 2017/2096 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2017 S. 24,“
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 13 Z 9 bis 11 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
3. Anlage 2 lautet:
„Anlage 2
Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile (ausgenommen Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge), die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 ausgenommen.
Werkstoffe und Bauteile | Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme | Zu kennzeichnen oder auf andere Art kenntlich zu machen (§ 4 Abs. 3) | |
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Blei als Bestandteil einer Legierung | |||
1a) | Stahl für Bearbeitungszwecke und als Stückgut feuerverzinkte Stahlbauteile mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent | ||
1b) | Kontinuierlich verzinktes Stahlblech mit einem Bleianteil von bis zu 0,35 Gewichtsprozent | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
2a) | Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
2b) | Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
2c i) | Aluminiumlegierungen für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent | (1) | |
2c ii) | Nicht unter Eintrag 2c. i) fallende Aluminiumlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent(1a) | (2) | |
3) | Kupferlegierungen mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent | (1) | |
4a) | Lagerschalen und Buchsen | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
4b) | Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klimaanlagen | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen | |||
5a) | Blei in Batterien in Hochspannungssystemen(2a), die nur für den Antrieb in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 verwendet werden | Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
5b) | Blei in Batterien für nicht unter Eintrag 5a fallende Batterieanwendungen | (1) | X |
6) | Schwingungsdämpfer | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
7a) | Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
7b) | Vulkanisierungsmittel und Stabilisatoren für Elastomere in Brems- und Kraftstoffschläuchen, Belüftungsschläuchen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motorblöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
7c) | Bindemittel für Elastomere in Anwendungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichtsprozent | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
8a) | Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
8b) | Blei in Lötmitteln in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas | Vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
8c) | Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren | Vor dem 1. Januar 2013 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
8d) | Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern | Vor dem 1. Januar 2015 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
8e) | Blei in hochschmelzenden Loten (d. h. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent) | (3) | X(4) |
8f.a) | Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik) | Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
8f.b) | Blei in Einpresssteckverbindern (z. B. Compliant-Pin-Technik) außer im Steckbereich der Fahrzeugkabelbaum-Steckverbinder | (3) | X(4) |
8g) | Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen | (3) | X(4) |
8h) | Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
8i) | Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten in Verbundglas | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
8j) | Blei in Lötmitteln zum Löten von Verbundglas | Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X(4) |
9) | Ventilsitze | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen | |
10a) | Elektrische und elektronische Bauteile, die Blei gebunden in Glas oder Keramik, in einer Glas- oder Keramik-Matrix, in einem Glaskeramikwerkstoff oder in einer Glaskeramik-Matrix enthalten Diese Ausnahme umfasst nicht die Verwendung von Blei in - Glas in Glühlampen und der Glasur von Zündkerzen, - dielektrischen Keramikwerkstoffen von unter 10b, 10c und 10d aufgeführten Bauteilen | X(5) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) | |
10b) | Blei in PZT-basierten dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren, die Teil integrierter Schaltkreise oder diskreter Halbleiter sind | ||
10c) | Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 V AC oder 250 V DC | Vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
10d) | Blei in dielektrischen Keramikwerkstoffen von Kondensatoren, die bei den Sensoren von Ultraschallsystemen temperaturbedingte Abweichungen ausgleichen | Vor dem 1. Januar 2017 typgenehmigte Fahrzeuge und danach als Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
11) | Pyrotechnische Auslösegeräte | Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | |
12) | Bleihaltige thermoelektrische Werkstoffe in elektrischen Fahrzeuganwendungen zur Senkung des CO2-Ausstoßes durch Abgaswärmerückgewinnung | Vor dem 1. Januar 2019 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
Sechswertiges Chrom | |||
13a) | Korrosionsschutzschichten | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
13b) | Korrosionsschutzschichten für Schrauben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells | Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge | |
14) | Als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken in Wohnmobilen bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel, außer wenn andere Kühltechnologien verwendet werden können (d. h. auf dem Markt für die Anwendung in Wohnmobilen verfügbar sind), die sich nicht negativ auf die Umwelt, die Gesundheit und/ oder die Sicherheit der Verbraucher auswirken | X | |
Quecksilber | |||
15a) | Entladungslampen für Scheinwerfer | Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
15b) | Leuchtstoffröhren in Instrumententafelanzeigen | Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X |
Cadmium | |||
16) | Batterien für Elektrofahrzeuge | Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
(1) Diese Ausnahme wird 2021 überprüft.
(1a) Gilt für Aluminiumlegierungen, soweit das Blei nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern aufgrund der Verwendung von recyceltem Aluminium vorhanden ist.
(2) Diese Ausnahme wird 2024 überprüft.
(2a) Systeme mit einer Spannung von > 75 V DC gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10).
(3) Diese Ausnahme wird 2019 überprüft.
(4) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10a ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
(5) Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a bis 8j ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller bei der Fertigung installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.“
Köstinger
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