79. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat die Islamische Republik Iran am 12. April 2018 ihre Beitrittsurkunde zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 (BGBl. Nr. 340/1982 idF BGBl. Nr. 124/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 239/2013) hinterlegt.
Kurz
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