62. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. Nr. 317/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 195/2013) hinterlegt:
Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zu Zypern am 11. April 2017 eine Einwendung1 erhoben.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben Albanien1 am 12. April 2017, Senegal1 am 14. Oktober 2016 und Tunesien1 am 24. Oktober 2017 eine Erklärung über die nach Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens zu bezeichnenden Behörden abgegeben.
Ferner hat Moldau1 am 2. Jänner 2014 eine Erklärung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens abgegeben.
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)