23. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre
Laut Mitteilung der Regierung der Französischen Republik als Depositär des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (BGBl. III Nr. 242/2013) hat das Vereinigte Königreich am 14. Februar 2017 den nachstehenden Vorbehalt zu Art. 18 des Protokolls angebracht:
„Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gewährt den Mitgliedern des Personals der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre, mit Ausnahme des Generaldirektors, keine der in Art. 18 vorgesehenen Privilegien.“
Einer weiteren Mitteilung des Depositärs zufolge hat Spanien am 20. September 2017 seine Beitrittsurkunde zum gegenständlichen Protokoll hinterlegt.
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)