222. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Luxemburg1 am 14. Dezember 2018 den bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde unter Ziffer 1 gemäß Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 198/2017) angebrachten Vorbehalt zurückgenommen.
Kurz
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