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BGBl III 212/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

212. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

212. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung (BGBl. III Nr. 193/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 149/2018) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde:

Antigua und Barbuda11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

16. Oktober 2018

Jamaika11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

29. November 2018

Katar11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten, Angaben zu den Anlagen A, B und C zu diesem Übereinkommen sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

17. September 2018

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Katar die nachstehende Erklärung zur territorialen Umsetzbarkeit des Übereinkommens abgegeben:

„Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens sind mit dem Hoheitsgebiet des Staates Katar, in geographischer Hinsicht, Land, Binnengewässer und Küstenmeer einschließlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes, des darüber liegenden Luftraums und der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gemeint, über die der Staat Katar Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Gesetzen und Vorschriften des Staates Katar ausübt.“

Kurz

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