212. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung (BGBl. III Nr. 193/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 149/2018) hinterlegt:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Katar die nachstehende Erklärung zur territorialen Umsetzbarkeit des Übereinkommens abgegeben:
„Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens sind mit dem Hoheitsgebiet des Staates Katar, in geographischer Hinsicht, Land, Binnengewässer und Küstenmeer einschließlich des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes, des darüber liegenden Luftraums und der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gemeint, über die der Staat Katar Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Gesetzen und Vorschriften des Staates Katar ausübt.“
Kurz
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