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BGBl III 195/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

195. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

195. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 152/2016) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Cabo Verde

12. Juni 2018

Irak

1. Februar 2017

Nigeria

18. Oktober 2018

Vereinigtes Königreich11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XI.B.19]. (unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Kronbesitzungen und Überseegebiete vorbehaltlich einer Erklärung nach Art. 46 Abs. 1)

28. März 2018

Gemäß Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens haben nachstehende Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Cabo Verde

CV

Vereinigtes Königreich

GB

Ferner hat das Vereinigte Königreich „UK“ als Unterscheidungszeichen gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. c Z i des Übereinkommens bekanntgegeben.

Kurz

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