145. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Armenien1 am 1. Dezember 2017 den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 26 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 202/2017) in Übereinstimmung mit Art. 38 für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Mai 2018, erneuert.
Weiters hat die Schweiz1 am 12. März 2018 die gemäß Art. 36 des Übereinkommens abgegebene Erklärung und ihre gemäß Art. 37 Abs. 1 erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.
Kurz
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)