131. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung von Übereinkommen zwischen Österreich und Belgien
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:
Österreich und Belgien haben einvernehmlich festgestellt, dass der Staatsvertrag vom 12. Jänner 1881 zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreiche Belgien wegen gegenseitiger Auslieferung von Verbrechern, BGBl. Nr. 28/1881, und die Zusatzerklärung zum Auslieferungsvertrage vom 12. Jänner 1881 zwischen Österreich und Belgien, BGBl. Nr. 357/1930, gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, als beendet anzusehen sind.
Kurz
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