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BGBl III 121/2018

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

121. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Internationale Organisation für kosmische Fernmeldeverbindungen INTERSPUTNIK am 10. Juli 2018 gemäß Art. VII Abs. 1 des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. Nr. 163/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 14/2018) erklärt, die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen anzunehmen.

Kurz

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