62. Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 96/2013 wird wie folgt geändert:
1. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung Belege in elektronischer oder Papierform an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden, aus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich sind.
(2) Der Lenker hat die Belege nach Abs. 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen; Belege in elektronischer Form müssen dabei ohne Zutun des Aufsichtsorgans lesbar sein.“
2. § 21 lautet:
„§ 21. An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies
- 1. die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 StVO), ausgenommen die Organe der Bundespolizei, sowie
- 2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Bundespolizei, die Zollorgane sowie die Organe der Abgabenbehörden.
Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.“
3. § 23 Abs. 1 Z 8 lautet:
- „8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;“
4. § 23 Abs. 2 Z 4 lautet:
- „4. eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege nicht mitführt oder auf Verlangen den Aufsichtsorganen nicht aushändigt;“
Van der Bellen
Kern
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