vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 4/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

4. Bundesgesetz: Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn
(NR: GP XXV RV 1250 AB 1389 S. 157 . BR: AB 9713 S. 863 .)

4. Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

Der Nationalrat hat beschlossen:

Enteignung

§ 1. Zur dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus nimmt der Bund das Eigentum lastenfrei an der Liegenschaft EZ 217 KG 40005 Braunau am Inn in Anspruch.

Verpflichtung der Republik Österreich

§ 2. (1) Der Bund verpflichtet sich, die enteignete Liegenschaft in seinem Eigentum zu behalten und diese einer Nutzung zuzuführen, die der dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus dient. Den Maßnahmen, die für eine solche Nutzung der Liegenschaft erforderlich sind, stehen gesetzliche und behördliche Beschränkungen zur unveränderten Erhaltung der darauf errichteten Gebäude, die auf bundesgesetzlichen Grundlagen beruhen, nicht entgegen.

(2) Wenn bestimmte Teile der Liegenschaft für die Erfüllung des Zweckes gemäß Abs. 1 nicht oder nicht mehr benötigt werden, sind diese dem bisherigen Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger zum Erwerb anzubieten.

(3) Dem Bundesministerium für Inneres obliegt die Verwaltung der Liegenschaft.

Festsetzung und Leistung der Entschädigung

§ 3. (1) Die Höhe der Entschädigung ist vom Bundesminister für Inneres gegenüber demjenigen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bücherlicher Eigentümer gemäß § 1 ist, durch Bescheid festzusetzen.

(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung und deren Leistung sind hinsichtlich

  1. 1. des Gegenstands und Umfangs der Entschädigung die §§ 4 bis 10,
  2. 2. des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die §§ 16, 18 und 19,
  3. 3. der Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht die §§ 22 bis 32,
  4. 4. der Leistung der Entschädigung die §§ 33 und 34 und
  5. 5. der Verfahrenskosten die §§ 44 und 45

    des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Übertragung des Eigentums der Liegenschaft im Grundbuch ist amtswegig durch das Grundbuchsgericht mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes im Rang der Vormerkung einzuverleiben. Sobald der Bundesminister für Inneres dem Grundbuchsgericht die Leistung der rechtskräftig festgelegten Entschädigung nachgewiesen hat, hat dieses das Eigentum einzuverleiben.

Vollziehung

§ 4. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich des § 3 Abs. 3 dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, im Übrigen dem Bundesminister für Inneres.

Inkrafttreten

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Bures Kopf Hofer

Kern

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)