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BGBl I 46/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

46. Bundesgesetz: Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes
(NR: GP XXV RV 1414 AB 1564 S. 171 . BR: AB 9763 S. 866 .)

46. Bundesgesetz, mit dem das IAKW-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das IAKW-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 150/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

§ 6b. (1) Der Bund hat Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung, Betrieb und Finanzierung eines Außenumbaus im Bereich des Österreichischen Konferenzzentrums mit Herstellungskosten von höchstens 32 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.

(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, dass die Stadt Wien sich gegenüber dem Bund verpflichtet, zu den Kosten der Planung und Errichtung des Außenumbaus nach Maßgabe des Baufortschrittes einen Beitrag von 35 vom Hundert zu leisten.

(3) § 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.“

Van der Bellen

Kern

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