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BGBl I 19/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

19. Bundesgesetz: Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2016 - MinVersValG 2016
(NR: GP XXV RV 1341 AB 1405 S. 158 . BR: AB 9710 S. 862 .)
[CELEX-Nr.: 32009L0103 ]

19. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz geändert werden (Mindestversicherungssummen-Valorisierungsgesetz 2016 - MinVersValG 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994), BGBl. Nr. 651/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „14 000 000 Euro“ durch den Betrag von „15 200 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 3 Z 3 werden der Betrag von „7 000 000 Euro“ durch den Betrag von „7 600 000 Euro“ und der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag von „7 000 000 Euro“ durch den Betrag von „7 600 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. a wird der Betrag von „12 800 000 Euro“ durch den Betrag von „13 900 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. b wird der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. c werden der Betrag von „5 800 000 Euro“ durch den Betrag von „6 300 000 Euro“ und der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.

8. In § 9 Abs. 4 Z 1 lit. d wird der Betrag von „5 800 000 Euro“ durch den Betrag von „6 300 000 Euro“ ersetzt.

9. In § 9 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag von „1 200 000 Euro“ durch den Betrag von „1 300 000 Euro“ ersetzt.

10. In § 9 Abs. 5 wird der Betrag von „70 000 Euro“ durch den Betrag von „80 000 Euro“ ersetzt.

11. In § 9 Abs. 6 Z 1 wird der Betrag von „7 000 000 Euro“ durch den Betrag von „7 600 000 Euro“ ersetzt.

12. In § 9 Abs. 6 Z 2 und 3 wird jeweils der Betrag von „14 000 000 Euro“ durch den Betrag von „15 200 000 Euro“ ersetzt.

13. In § 9 Abs. 6 Z 4 wird der Betrag von „70 000 Euro“ durch den Betrag von „80 000 Euro“ ersetzt.

14. In § 31b Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65)“ durch den Verweis „Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07.10.2009 S. 11,“ ersetzt.

15. In § 31b Abs. 2 wird der Verweis „Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG “ durch den Verweis „Art. 23 der Richtlinie 2009/103/EG “ ersetzt.

16. In § 31b Abs. 3 werden der Verweis „Art. 5 der Richtlinie 2000/26/EG “ durch den Verweis „Art. 23 der Richtlinie 2009/103/EG “ sowie der Verweis „Art. 5 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2000/26/EG “ durch den Verweis „Art. 23 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2009/103/EG “ ersetzt.

17. Dem § 37a wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 9 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an § 9 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 anzupassen.“

Artikel 2

Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), BGBl. Nr. 48/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „1 920 000 Euro“ durch den Betrag von „2 080 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „120 000 Euro“ durch den Betrag von „130 000 Euro“ ersetzt.

3. In § 15 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag von „5 800 000 Euro“ durch den Betrag von „6 300 000 Euro“ ersetzt.

4. In § 15 Abs. 3 Z 2 werden der Betrag von „7 000 000 Euro“ durch den Betrag von „7 600 000 Euro“ und der Betrag von „3 500 000 Euro“ durch den Betrag von „3 800 000 Euro“ ersetzt.

5. In § 15 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag von „8 200 000 Euro“ durch den Betrag von „8 900 000 Euro“ ersetzt.

6. In § 16 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „1 200 000 Euro“ durch den Betrag von „1 300 000 Euro“ ersetzt.

7. In § 16 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag von „12 800 000 Euro“ durch den Betrag von „13 900 000 Euro“ ersetzt.

8. Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben.“

Artikel 3

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 49 Abs. 1 Z 1 werden der Betrag von „1 920 000 Euro“ durch den Betrag von „2 080 000 Euro“ und der Betrag von „120 000 Euro“ durch den Betrag von „130 000 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 169 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“

Artikel 4

Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

Das Gesetz betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken usw. herbeigeführten Tötungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S. 207, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 7a wird der Betrag von „120 000 Euro“ durch den Betrag von „130 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 7b Abs. 1 und 2 werden die Beträge von „1 200 000 Euro“ jeweils durch die Beträge von „1 300 000 Euro“ ersetzt.

3. Nach dem § 9e wird folgender § 9f angefügt:

§ 9f. Die §§ 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben.“

Artikel 5

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Das Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 Z 1 werden der Betrag von „1 920 000 Euro“ durch den Betrag von „2 080 000 Euro“ und der Betrag von „120 000 Euro“ durch den Betrag von „130 000 Euro“ ersetzt.

2. In § 44 wird nach dem Abs. 1e folgender Abs. 1f eingefügt:

„(1f) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.“

Artikel 6

Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Z 2 werden der Verweis „Art. 1 Z 4 der Richtlinie 72/166/EWG , ABl. Nr. L 103 vom 2. 5. 1972, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/14/EG , ABl. Nr. L 149 vom 11. 6. 2005, S. 14“ durch den Verweis „Art. 1 Z 4 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11“ sowie der Verweis „4 lit. b“ durch den Verweis „5 Abs. 2“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Geschädigte ist nach Abs. 1 nicht zu entschädigen, wenn das Fahrzeug als ortsgebundene Kraftquelle oder für ähnliche Zwecke verwendet wird.“

3. In § 8 Abs. 1 wird der Verweis „(Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG )“ durch den Verweis „(Art. 1 Z 3 der Richtlinie 2009/103/EG )“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „(Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG , ABl. Nr. L 181 vom 20. 7. 2000, S. 65)“ durch den Verweis „(Art. 24 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2009/103/EG , ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11)“ ersetzt.

5. In § 16 Abs. 2 wird der Verweis „Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG “ durch den Verweis „Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG “ ersetzt.

6. In § 16 Abs. 4 wird der Verweis „Art. 7 der Richtlinie 2000/26/EG “ durch den Verweis „Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG “ ersetzt.

Bures Kopf Hofer

Kern

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