16. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2015, wird wie folgt geändert:
Nach § 113k wird folgender § 113l samt Überschrift eingefügt:
„Einmalzahlung
§ 113l. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
(2) Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“
Artikel 2
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2015, wird wie folgt geändert:
Nach § 17j wird folgender § 17k samt Überschrift eingefügt:
„Einmalzahlung
§ 17k. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
(2) Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“
Artikel 3
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:
Nach § 8h wird folgender § 8i samt Überschrift eingefügt:
„Einmalzahlung
§ 8i. (1) Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängigen Rente oder auf einen solchen Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
(2) Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“
Artikel 4
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2015, wird wie folgt geändert:
Nach § 15i wird folgender § 15j samt Überschrift eingefügt:
„Einmalzahlung
§ 15j. (1) Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
(2) Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.“
Bures Kopf Hofer
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