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BGBl I 159/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXV RV 1366 AB 1390 S. 157 . BR: AB 9715 S. 863 .)

159. Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol

159.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann, in der Folge Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG folgende Vereinbarung zu schließen:

Zweck

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Bundesland Tirol einzurichten und zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zu betreiben.

(2) Mit Hinblick auf die Grundsätze der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes wird das für die in Abs. 1 genannten Hubschrauberdienste verwendete Fluggerät im Sinne einer optimalen Nutzung von Synergien auch für den polizeilichen Aufgabenbereich eingesetzt.

Aufgaben des Hubschrauberdienstes

§ 2. Die in § 1 genannten Hubschrauberdienste umfassen insbesondere folgende Einsätze im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes des Landes Tirol:

  1. 1. Einsatz- und Erkundungsflüge bei Ereignissen für Behörden im Sinne des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes 2006, LGBl. Nr. 33/2006
  2. 2. Hilfeleistung bei Ereignissen im Sinne des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes 2006
  3. 3. Erkundungsflüge bei Ereignissen im Sinne des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes 2006 für Mitglieder der jeweiligen behördlichen Einsatzleitungen sowie der behördlichen Einsatzstäbe
  4. 4. Erkundungsflüge für Lawinenkommissionen und des Lawinenwarndienstes, für Sachverständige, Gutachter und Experten des Landes Tirol sowie für die Wildbach- und Lawinenverbauung im Rahmen einer Gefahrenbeurteilung für Siedlungsräume oder öffentliche Verkehrswege
  5. 5. Einsatz- und Erkundungsflüge für Feuerwehren im Falle von Waldbränden bzw. Brandereignissen im unzugänglichen Gelände
  6. 6. Wartungs- und Transportflüge für dem Zivil- und Katastrophenschutz dienende Einrichtungen wie zum Beispiel Wetterstationen, Kommunikationseinrichtungen, Monitoringstationen und andere Messeinrichtungen
  7. 7. Teilnahme an Übungen in dem zwischen Bund und Land Tirol im Vorhinein jährlich festgesetzten Ausmaß

Organisation

§ 3. Die Vertragsparteien richten die Hubschrauberdienste nach folgenden Grundsätzen ein:

  1. 1. Der Hubschrauber wird vorrangig für den umfassenden Zivil- und Katastrophenschutz ganzjährig ohne Einschränkung, jedenfalls täglich ab 07:00 Uhr in den Sommermonaten (Mai - August), in den übrigen Monaten ab 08:00 Uhr bis Sonnenuntergang betrieben. Die Reaktionszeiten im Einzelfall sind jenen der Notarzthubschrauber angepasst.
  2. 2. Darüber hinaus ist der Hubschrauber uneingeschränkt als Luftfahrzeug für polizeiliche Einsätze einsetzbar.
  3. 3. Einsätze gemäß Z 2 werden möglichst so organisiert, dass die Durchführung unerlässlich notwendiger Flüge gemäß § 2 gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für derartige Flüge nicht unvertretbar geschmälert wird.
  4. 4. Im Falle von gleichzeitig anfallenden Einsätzen wird das Einvernehmen zwischen Bund und Land Tirol hergestellt. Akute und unaufschiebbare Einsätze zur Lebensrettung sind aber in jedem Fall prioritär.
  5. 5. Auf dem Hubschrauber wird der Hinweis auf die gemeinsame Einrichtung und Finanzierung geeignet angebracht.

Pflichten des Bundes

§ 4. (1) Der Bund

  1. 1. stellt einen für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 geeigneten Hubschrauber im Land Tirol bereit;
  2. 2. stellt den ständigen Betrieb eines Hubschraubers auf einem Stützpunkt im Land Tirol sicher und führt Flüge gemäß § 2 mit diesem Hubschrauber durch;
  3. 3. stellt für den Flugbetrieb Beamte und Vertragsbedienstete des BMI und der nachgeordneten Behörden als Hubschrauberbesatzung sowie die Infrastruktur bereit;
  4. 4. wartet den Hubschrauber, nimmt alle logistischen Erfordernisse wahr und sorgt während der Wartung für einen geeigneten Ersatz;
  5. 5. führt Aufzeichnungen über den Flugbetrieb, den technischen Betrieb und die Betriebskosten mit diesem Hubschrauber, wertet diese automationsunterstützt aus und übermittelt diese jährlich an das Land Tirol;
  6. 6. sorgt für den Abschluss einer Haftpflicht- und Insassenversicherung, auch für Einsätze im Sinne des § 2;
  7. 7. übernimmt die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1.

(2) Die Pflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn vorübergehend und für kurze Zeit auf Grund von notwendigen Wartungen oder Einsätzen der Flugbetrieb von einem anderen Stützpunkt aus für das Land Tirol aufrecht erhalten wird.

Pflichten des Landes Tirol

§ 5. Das Land Tirol

  1. 1. stellt sicher, dass sämtliche nicht exekutivdienstliche Anforderungen für den Hubschrauber gebündelt über die Landeswarnzentrale Tirol oder die Landeseinsatzleitung Tirol erfolgen;
  2. 2. prüft, ob es sich bei der jeweiligen Anforderung um Aufgaben im Sinne des § 2 handelt und eine entsprechende Notwendigkeit vorliegt;
  3. 3. führt Aufzeichnungen über alle Daten eines Einsatzes;
  4. 4. übernimmt die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2.

Kostentragung

§ 6. Die Kosten für die Hubschrauberdienste werden wie folgt getragen:

  1. 1. Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.
  2. 2. Das Land Tirol übernimmt den Kaufpreis eines vom Bund zu beschaffenden Hubschraubers bis maximal vier Millionen Euro; dies ist eine Vorauszahlung auf sämtlichen während der Laufzeit dieser Vereinbarung im Rahmen der Aufgabenerfüllung gemäß § 2 beim Bund entstehenden Aufwand und ist dieser damit abgegolten.

Flugpersonal

§ 7. Im Falle eines Unfalls im Zusammenhang mit der Erbringung von Hubschrauberdiensten für das Land Tirol erhalten die Beamten und Vertragsbediensteten des BMI und der nachgeordneten Behörden sowie deren Angehörigen in Anwendung des § 10a Abs. 1 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, besondere Hilfeleistungen nach § 2 WHG und Ausgleichsmaßnahmen nach § 83c des Gehaltsgesetzes 1956.

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 8. Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauberdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (insbesondere Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Hilfeleistung und Verbringungsort, Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse), soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hierfür unerlässlichen Umfang übermitteln.

Leistungsbilanz

§ 9. (1) Sieben Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung erfolgt eine erste gemeinsame Erhebung der bis dahin von beiden Seiten erbrachten Leistungen, wobei diese jeweils gegenüberzustellen sind (Leistungsbilanz). Danach kann jede Vertragspartei jeweils nach Ablauf eines Jahres eine weitere Leistungsbilanz verlangen. Im Falle einer Aufkündigung vor Zeitablauf gemäß § 10 Abs. 2 oder rechtzeitig vor Vertragsende ist jedenfalls eine weitere Leistungsbilanz zu erstellen. Das gilt nicht, wenn die Vereinbarung binnen eines Jahres nach Erstellung einer Leistungsbilanz aufgekündigt wird.

(2) Ergibt bei Vertragsende die aktuelle Leistungsbilanz, dass die erbrachten Leistungen einer Seite die Leistung der anderen übersteigen, so ist die Mehrleistung der anderen Seite binnen sechs Monaten nach Vertragsende abzugelten.

Geltung

§ 10. (1) Diese Vereinbarung wird für einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschlossen.

(2) Sie kann von jeder Seite nach Ablauf von acht Jahren unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Quartalsende (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) aufgekündigt werden.

(3) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach der Tiroler Landesordnung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes Tirol darüber vorliegt sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

    Das Bundeskanzleramt wird dem Land Tirol die Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.

Ausfertigung

§ 11. Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und beim Amt der Tiroler Landesregierung hinterlegt.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 Abs. 3 mit 17. Dezember 2017 in Kraft.

Drozda

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