152. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Heimopferrentengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes
Das Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2017, wird wie folgt geändert:
Dem § 113l wird folgender § 113m angefügt:
„§ 113m. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.“
Artikel 2
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. I Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2017, wird wie folgt geändert:
Dem § 17k wird folgender § 17l angefügt:
„§ 17l. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.“
Artikel 3
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. I Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2017, wird wie folgt geändert:
Dem § 8i wird folgender § 8j angefügt:
„§ 8j. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.“
Artikel 4
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. I Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2017, wird wie folgt geändert:
Dem § 15k wird folgender § 15l angefügt:
„§ 15l. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.“
Artikel 5
Änderung des Heimopferrentengesetzes
Das Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017, wird wie folgt geändert:
Dem § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift angefügt:
„Anpassung 2018
§ 19a. Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.“
Van der Bellen
Kern
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)