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BGBl I 141/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

141. Bundesgesetz: Änderung des Zukunftsfonds-Gesetzes
(NR: GP XXV RV 1766 AB 1773 S. 194 . BR: AB 9895 S. 872 .)

141. Bundesgesetz, mit dem das Zukunftsfonds-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zukunftsfonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 146/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Zusätzlich zu den Mitteln gemäß Abs. 1 und 2 stellt der Bund dem Fonds beginnend mit 1. Jänner 2018 über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 einen Betrag in Höhe von zwei Millionen Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Jahresbetrag wird vom Bund in vier Teilbeträgen jeweils zu Beginn des Kalenderquartals an den Fonds überwiesen. Die Überweisung des ersten Teilbetrages erfolgt zu Beginn des ersten Quartals 2018.“

2. In § 6 wird in Abs. 1 das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt und in Abs. 2 am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 3 und 4 werden angefügt:

  1. „3. ein Mitglied durch den Bundesminister für Finanzen,
  2. 4. ein Mitglied durch die Bundesministerin für Bildung.“

3. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Die nach Abs. 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als siebentes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.“

4. § 21 erhält die erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 Abs. 3 sowie das Zitat „§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2“ in § 22 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. I 141/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. I 141/2017 und § 22 Z 2a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

5. In § 22 Z 1 wird das Zitat „§ 4 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 Z 3“ ersetzt.

6. In § 22 wir nach Z 2 folgender Z 2a eingefügt:

  1. „2a. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 4 die Bundesministerin für Bildung,“

Van der Bellen

Kern

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