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BGBl II 73/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

73. Verordnung: IngG-Kostenverordnung

73. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Festsetzung der Zertifizierungstaxe und Funktionsentschädigung gemäß § 9 Ingenieurgesetz 2017 (IngG-Kostenverordnung)

Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 3 des Ingenieurgesetzes 2017 (IngG 2017), BGBl. I Nr. 23/2017 wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung legt die Höhe der bei Antragstellung auf Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ bzw. „Ingenieurin“ zu entrichtenden Zertifizierungstaxe sowie der Funktionsentschädigung gemäß § 9 Ingenieurgesetz 2017 (IngG) fest.

§ 2. (1) Die Zertifizierungstaxe für das Jahr 2017 wird mit 370,00 Euro festgelegt.

(2) Ab 1. Jänner 2018 erhöht oder verringert sich der Betrag der Zertifizierungstaxe jährlich entsprechend dem von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex, wobei als Basisjahr das Jahr 2017 gilt und der jeweils für den Monat Oktober verlautbarte Wert heranzuziehen ist. Der errechnete Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.

(3) Im Falle der Wiederholung des Fachgesprächs gemäß § 5 Abs. 5 IngG erhöht sich die Zertifizierungstaxe um den auf die Funktionsentschädigung gemäß § 9 Abs. 3 IngG entfallenden Teil der Taxe zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 50,00 Euro.

§ 3. Für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß § 8 IngG ist ein Anteil der Zertifizierungstaxe in Höhe von 20,00 Euro rückzustellen und nach Aufforderung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an eine von diesem beauftragte Institution in Höhe des auf die jeweilige Zertifizierungsstelle zu den jeweiligen Einnahmen aliquot entfallenden Anteils auszuzahlen.

§ 4. (1) Die Fachexperten und Fachexpertinnen erhalten von der Zertifizierungsstelle für ihre Tätigkeit eine Funktionsentschädigung gemäß § 9 Abs. 3 IngG von jeweils 100,00 Euro pro Fachgespräch.

(2) Ab 1. Jänner 2018 erhöht oder verringert sich der Betrag der Funktionsentschädigung jährlich entsprechend dem von der Bundesanstalt Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex, wobei als Basisjahr das Jahr 2017 gilt und der jeweils für den Monat Oktober verlautbarte Wert heranzuziehen ist. Der errechnete Betrag ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.

(3) Die Zertifizierungsstelle hat den Fachexperten und Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit entstandene Fahrtkosten für den Weg zwischen dem ordentlichen Wohnsitz und dem Ort des Fachgesprächs bis zur Höhe der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.

(4) Wenn Fachexperten bzw. Fachexpertinnen wegen ihrer Tätigkeit außerhalb ihres Wohnsitzes übernachten müssen, sind die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft von der Zertifizierungsstelle zu ersetzen.

(5) Die Zertifizierungsstelle hat die Auszahlung der Entschädigungen an die Fachexperten bzw. Fachexpertinnen ohne unnötigen Aufschub zu veranlassen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2017 in Kraft.

Mitterlehner

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