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BGBl II 46/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

46. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (13. Novelle zur FSG-DV)

46. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (13. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund § 4b Abs. 4, § 13 Abs. 8, § 17a Abs. 2 und § 23 Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2017 wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 54/2015 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Eintragungen in den Führerschein stehen folgende durch Unionsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes zur Verfügung:

LENKER (medizinische Gründe)

  1. 01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
  2. 01. 01. Brille
  3. 01. 02. Kontaktlinse(n)
  4. 01. 05. Augenschutz
  5. 01. 06. Brille oder Kontaktlinsen
  6. 01. 07. Spezifische optische Hilfe
  7. 02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
  8. 03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
  9. 03. 01. Prothese/Orthese der Arme
  10. 03. 02. Prothese/Orthese der Beine

FAHRZEUGANPASSUNGEN

  1. 10. Angepasste Schaltung
  2. 10. 02. Automatische Wahl des Getriebegangs
  3. 10. 04. Angepasste Schalteinrichtung
  4. 15. Angepasste Kupplung
  5. 15. 01. Angepasstes Kupplungspedal
  6. 15. 02. Handkupplung
  7. 15. 03. Automatische Kupplung
  8. 15. 04. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
  9. 20. Angepasste Bremsvorrichtungen
  10. 20. 01. Angepasstes Bremspedal
  11. 20. 03. Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
  12. 20. 04. Bremspedal mit Gleitschiene
  13. 20. 05. Bremspedal (Kipppedal)
  14. 20. 06. Mit der Hand betätigte Bremse
  15. 20. 07. Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
  16. 20. 09. Angepasste Feststellbremse
  17. 20. 12. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
  18. 20. 13. Mit dem Knie betätigte Bremse
  19. 20. 14. Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
  20. 25. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
  21. 25. 01. Angepasstes Gaspedal
  22. 25. 03. Gaspedal (Kipppedal)
  23. 25. 04. Handgas
  24. 25. 05. Mit dem Knie betätigter Gashebel
  25. 25. 06. Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
  26. 25. 08. Gaspedal links
  27. 25. 09. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
  28. 31. Anpassungen und Sicherungen der Pedale
  29. 31. 01. Extrasatz Parallelpedale
  30. 31. 02. Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
  31. 31. 03. Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
  32. 31. 04. Bodenerhöhung
  33. 32. Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
  34. 32. 01. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
  35. 32. 02. Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
  36. 33. Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
  37. 33. 01. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
  38. 33. 02. Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
  39. 35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
  40. 35. 02. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
  41. 35. 03. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
  42. 35. 04. Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
  43. 35. 05. Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
  44. 40. Angepasste Lenkung
  45. 40. 01. Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
  46. 40. 05. Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
  47. 40. 06. Angepasste Position des Lenkrads
  48. 40. 09. Fußlenkung
  49. 40. 11. Assistenzeinrichtung am Lenkrad
  50. 40. 14. Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
  51. 40. 15. Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
  52. 42. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
  53. 42. 01. Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
  54. 42. 03. Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
  55. 42. 05. Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
  56. 43. Sitzposition des Fahrzeugführers
  57. 43. 01. Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
  58. 43. 02. Der Körperform angepasster Sitz
  59. 43. 03. Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
  60. 43. 04. Führersitz mit Armlehne
  61. 43. 06. Angepasster Sicherheitsgurt
  62. 43. 07. Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
  63. 44. Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
  64. 44. 01. Einzeln gesteuerte Bremsen
  65. 44. 02. Angepasste Vorderradbremse
  66. 44. 03. Angepasste Hinterradbremse
  67. 44. 04. Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
  68. 44. 08. Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
  69. 44. 09. Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
  70. 44. 10. Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
  71. 44. 11. Angepasste Fußraste
  72. 44. 12. Angepasster Handgriff
  73. 45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
  74. 46. Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
  75. 47. Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
  76. 50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
    1. In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:
    2. a links
    3. b rechts
    4. c Hand
    5. d Fuß
    6. e Mitte
    7. f Arm
    8. g Daumen

CODES MIT BEGRENZTER VERWENDUNG

  1. 61. Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
  2. 62. Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
  3. 63. Fahren ohne Beifahrer
  4. 64. Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
  5. 65. Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
  6. 66. Ohne Anhänger
  7. 67. Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
  8. 68. Kein Alkohol
  9. 69. Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z. B. ‚69‘ oder ‚69(01.01.2016)‘)

ANGABEN FÜR BEHÖRDLICHE ZWECKE

  1. 70. Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚70.0123456789.NL‘)
  2. 71. Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z. B. ‚71.987654321.HR‘)
  3. 73. Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
  4. 78. Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
  5. 79. (…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 dieser Richtlinie nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
  6. 79. 01. Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
  7. 79. 02. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
  8. 79. 03. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
  9. 79. 04. Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
  10. 79. 05. Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
  11. 79. 06. Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
  12. 80. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 24. Lebensjahr nicht vollendet hat
  13. 81. Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat
  14. 95. Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum … erfüllt (z. B. ‚95(01.01.12)‘)
  15. 96. Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt
  16. 97. Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

Bei den Codes 01 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.“

2. In § 2 Abs. 5 wird die Wortfolge „01 bis 51 sowie 72 bis 79“ ersetzt durch die Wortfolge „01 bis 69 sowie 73 bis 79“.

3. In § 3 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Zahlencodes 117 oder 118“ ersetzt durch die Wortfolge „Zahlencodes 79.01 oder 79.02“.

4. In § 3 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „bzw.“ die Wortfolge „bei der Klasse D(DE) das Datum des“ eingefügt.

5. In § 4 wird die Wortfolge „11 Euro“ durch die Wortfolge „12,50 Euro“ ersetzt.

6. In § 6a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei den Fahrten im Verkehr hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten.“

7. § 6a Abs. 2 lautet:

„(2) Die in Abs. 1 genannte praktische Ausbildung hat in Fahrschulen oder in Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, stattzufinden und ist von einem Fahrlehrer für die Klasse A oder einem besonders geeigneten Instruktor für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 FSG durchzuführen. Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung ist von der durchführenden Stelle eine Bestätigung auszustellen.“

8. In § 6a werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Die Instruktoren haben während der praktischen Ausbildung eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß § 4a Abs. 6 FSG der durchführenden Stelle mitzuführen. Diese hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der durchführenden Stelle,
  2. 2. den Namen des Instruktors,
  3. 3. das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß § 4a Abs. 6 FSG für die Klasse A.

(4) Für die praktische Ausbildung gilt § 114 Abs. 3 KFG 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Durchführung durch geeignete Instruktoren anstelle der Aufschrift „Fahrschule“ die Abkürzung des Vereins von Kraftfahrzeugbesitzern zu verwenden ist.

(5) Über die praktische Ausbildung sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 8 bis 8b KDV 1967 zu führen.“

9. In § 9 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Schweiz“ das Wort „,Serbien“ eingefügt.

10. In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Übermittlung der Führerscheine abgesehen werden.“

11. In § 13a Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Perfektionsfahrt hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten.“

12. In § 13a Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Perfektionsfahrten für die Klassen A1, A2 und A dürfen auch von Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, abgehalten werden.“

13. In § 13a Abs. 4 entfällt der Punkt am Ende der Z 2 und folgende Z 3 wird angefügt:

  1. „3. besonders geeignete Instruktoren für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 FSG.“

14. In § 13a werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Die Instruktoren haben während der Perfektionsfahrt eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß § 4a Abs. 6 FSG der durchführenden Stelle mitzuführen. Diese hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der durchführenden Stelle,
  2. 2. den Namen des Instruktors,
  3. 3. das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß § 4a Abs. 6 FSG für die Klasse A.

(4b) Über die Durchführung der Perfektionsfahrten sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des § 64b Abs. 8 bis 8b KDV 1967 zu führen.“

15. In § 13f Abs. 1 Z 1 entfällt die Zahl „,3“.

16. In § 16 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 2 Abs. 3 und 5, § 3 Abs. 2 und 3, § 4, § 6a Abs. 1 bis 5, § 9 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 3a und Abs. 4 bis 4b und § 13f Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2017 treten am Tag nach der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.“

Leichtfried

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