406. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird
Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich dem Bundesminister im Bundes-kanzleramt Mag. Gernot BLÜMEL die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungs--bereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:
- (1) 1. Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik; Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds, Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raum-planung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalpro-grammen im Rahmen der EU-Strukturfonds, Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien.
- 2. Angelegenheiten der staatlichen Verfassung, insbesondere: Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundes-verfassung vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragun-gen und Volksab-stimmungen; verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation. Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheiten der Verwal-tungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundes-finanzge-richtes. Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte. Verfassungs-rechtliche Angelegen-heiten der immerwährenden Neutralität Österreichs. Angele-genheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministe-riums fallen. Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung. Kundma-chungswesen des Bundes; Rechtsinformationssystem des Bundes. Angelegenheiten der Landesverfassungen. Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.
- 3. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, insbesondere:
Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzes-sprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung. Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Ver-fah-rens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Auf-gaben der staatlichen Verwaltung besorgen. Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungs-rechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwal-tungs-vollstreckungs-rechts. Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union. Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichts-hof der Euro-päischen Union.
- 4. Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere:
Allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, spar-samen, wirkungsorientierten und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation sowie eines solchen Verwaltungsmanagements, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen; allgemeine Ange-le-genheiten der Verwal-tungsreform und -innovation und des ressortüber-grei-fenden Wirkungscontrollings jeweils einschließlich der Koordinierung mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung; zentrale Koordination der Gleichstellung in der Wirkungsorientierung durch die Wirkungscontrolling-stelle des Bundes; allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung; allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens; Bereitstellung eines ressort-übergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems.
- 5. Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung hinsichtlich der auto-mationsunterstützten Datenverarbeitung, insbesondere:
Allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beur-teilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und des ressortübergreifenden Wirkungscontrolling sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes; Koordination in Angelegenheiten der elektro-nischen Informa-tionsübermittlung; Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes. Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliothe-ken und der Statistik. Zusam-menfassende Behandlung und Koordination in Angele-gen-heiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien be-rühren.
- 6. Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen, insbeson-dere:
Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrecht-liche Organisationsmaßnahmen. Personalplan des Bundes und Arbeitsplatzbewer-tung. Personalkapazitätscontrolling. Allgemeine Angelegen-heiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bedien-steten. Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen. Allgemeine Angelegenhei-ten der beruf-lichen Vertretung von öffentlich Bediensteten. Allgemeine Angelegenhei-ten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens. Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrech-tes und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Angelegenheiten der Personalvertretungs-Aufsichts-behörde. Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes und Setzung von Maßnahmen zur Förderung der Mobilität im Bundes-dienst (Mobilitäts-management).
- 7. Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisa-tionen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der österreichi-schen Delegation bei der OECD in Paris.
- 8. Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medien-rechts.
Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Daten-schutzes.
- 9. Angelegenheiten der Archive, insbesondere: Führung des Österreichischen Staatsarchivs.
- 10. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
- 11. Angelegenheiten der Filmförderung.
- 12. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidi-gung und Sport oder des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.
- 13. Angelegenheiten des Denkmalschutzes.
- 14. Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.
- 15. Angelegenheiten des Kultus.
- 16. Angelegenheiten der kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.
- 17. Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundes-ver-fassungsrecht vorbehalten sind.
(4) Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Van der Bellen
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