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BGBl II 374/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

374. Verordnung: Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017

374. Verordnung der Bundesministerin für Bildung über Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen (Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung 2017)

Auf Grund des § 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Qualifikationen, die zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigen

§ 1. (1) Die Befähigung zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen erfordert den Nachweis

  1. 1. allgemeiner Qualifikationen in den Bereichen
    1. a) Erste Hilfe (§ 2),
    2. b) Freizeitpädagogik (§ 3) und
    3. c) Schulrechtliche Grundlagen (§ 4) sowie
  2. 2. einer oder mehrerer besonderer Qualifikationen gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung.

(2) Personen, die den Nachweis über die Qualifikationen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit dem 3. Abschnitt erbringen, sind zur Ausübung von Erziehungstätigkeiten im Rahmen der Freizeit an ganztägigen Schulformen befähigt.

2. Abschnitt

Allgemeine Qualifikationen

Erste Hilfe

§ 2. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses mit einer Mindestausbildungsdauer von 16 Stunden erbracht.

Freizeitpädagogik

§ 3. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Freizeitpädagogik“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Hochschullehrganges oder eines Lehrganges „Freizeitpädagogische Grundlagen“ an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht.

Schulrechtliche Grundlagen

§ 4. Der Nachweis der Qualifikation im Bereich „Schulrechtliche Grundlagen“ wird durch den erfolgreichen Abschluss eines Hochschullehrganges oder eines Lehrganges „Schulrechtliche Grundlagen“ an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Ausmaß von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten erbracht.

3. Abschnitt

Besondere Qualifikationen

Sport

§ 5. Besondere Qualifikationen im Bereich „Sport“ sind:

  1. 1. Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Module im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten;
  2. 2. Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundessportakademie: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 200 Stunden;
  3. 3. der erfolgreiche Abschluss einer Schule mit sportlichem Schwerpunkt sowie zusätzlich die Absolvierung eines Lehrganges zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren, Trainerinnen und Trainern sowie Lehrerinnen und Lehrern an der Bundessportakademie im Ausmaß von mindestens 150 Stunden.

Musik

§ 6. Besondere Qualifikationen im Bereich „Musik“ sind:

  1. 1. Bachelorstudium Lehramt für die einschlägigen Unterrichtsgegenstände in den Bereichen Musik und Instrumentalunterricht: Absolvierte Module aus den künstlerisch-praktischen und pädagogisch-didaktischen Bereichen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten;
  2. 2. Bachelorstudium an Kunstuniversitäten oder Ausbildungen an Konservatorien im Sinne der Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Konservatorien, BGBl. II Nr. 390/2004, jeweils in den Bereichen Instrumental- und Gesangspädagogik (IGP), Elementare Musikpädagogik (EMP), Elementare Musik- und Tanzpädagogik, Zeitgenössische Tanzpädagogik sowie Musik- und Bewegungspädagogik/Rhythmik: Absolvierte Module aus den künstlerisch-praktischen und pädagogisch-didaktischen Bereichen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. in einem mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten entsprechenden Ausmaß;
  3. 3. der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung mit Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Musikkunde“ oder „Musikerziehung“ sowie
    1. a) die Absolvierung von Modulen aus Z 2 im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten oder
    2. b) die Absolvierung von Modulen eines Universitätslehrganges in den Bereichen Elementare Musikpädagogik oder Elementare Musik- und Bewegungserziehung im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Anrechnungspunkten.

Kreative Gestaltung

§ 7. Besondere Qualifikationen im Bereich „Kreative Gestaltung“ sind:

  1. 1. Bachelorstudium Lehramt für die einschlägigen Unterrichtsgegenstände in den Bereichen Bildnerische Erziehung sowie Werken (technisches, textiles): Absolvierte Module aus den künstlerisch-praktischen und pädagogisch-didaktischen Bereichen im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten;
  2. 2. der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung mit schulautonomer Schwerpunktsetzung im bildnerischen Bereich mit Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Bildnerische Erziehung“ sowie die Absolvierung von Modulen aus Z 1 im Ausmaß von mindestens15 ECTS-Anrechnungspunkten.

Theater

§ 8. Besondere Qualifikationen im Bereich „Theater“ sind absolvierte Module eines Hochschullehrganges mit Mastergraduierung an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule im Bereich Theaterpädagogik im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten.

Außerschulische Jugendarbeit

§ 9. Besondere Qualifikationen im Bereich „Außerschulische Jugendarbeit“ sind:

  1. 1. Der erfolgreiche Abschluss eines durch das jeweilige Landesjugendreferat und das Bundesministerium für Familien und Jugend zertifizierten Grundkurses im Bereich Außerschulische Jugendarbeit sowie die Absolvierung von zwei der drei Bereiche „Sport“, „Musik“ oder „Kunst und Kreativität“ im Ausmaß von jeweils mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten eines Hochschullehrganges oder Lehrganges an einer öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule;
  2. 2. der erfolgreiche Abschluss eines durch das jeweilige Landesjugendreferat und das Bundesministerium für Familien und Jugend zertifizierten Aufbaulehrganges im Bereich Außerschulische Jugendarbeit.

Soziales

§ 10. Besondere Qualifikationen im Bereich „Soziales“ sind:

  1. 1. Bachelorstudium an einer Fachhochschule in den Bereichen Sozialarbeit oder Soziale Arbeit: Absolvierte Module aus den Bereichen der Handlungsfelder und Methoden der Sozialarbeit im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten;
  2. 2. der erfolgreiche Abschluss einer Akademie für Sozialarbeit gemäß Abschnitt IV des II. Hauptstücks, Teil B, des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2001;
  3. 3. Masterstudium mit sozialpädagogischem Schwerpunkt an einer Universität: Absolvierte Module aus dem Bereich Sozialpädagogik im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 12. Die Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung, BGBl. II Nr. 159/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Hammerschmid

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