320. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Hausbesorger/innen für Burgenland festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 15. November 2017 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif
für Hausbesorger/innen - Burgenland
M 7/2017/XXVI/99/7
Geltungsbereich
§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:
- 1. Räumlich: für das Bundesland Burgenland;
- 2. persönlich und fachlich: für Hausbesorger/innen, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, Anwendung findet und deren Arbeitgeber/innen,
- a) die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen von Hausbesorgern/Hausbesorgerinnen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
Dienstleistungen nach §§ 3 und 4 Abs. 1 Hausbesorgergesetz
§ 2. (1) Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen hat zu betragen:
- 1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche 0,2667 €,
- 2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche 0,2667 €,
- 3. für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter der zu reinigenden Fläche 0,4830 €.
(2) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem/der Hausbesorger/in ein monatlicher Zuschlag zum Entgelt in der Höhe von 20% der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Beträge. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
(3) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des/der Hausbesorgers/Hausbesorgerin oder der bestellten Vertretung zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den/die Hausbesorger/in bzw. dessen/deren Vertretung ein Sperrgeld zu entrichten, das bei Öffnen des Tores vor Mitternacht 4,50 €, nach Mitternacht 5,-- € zu betragen hat.
(4) Der sich aus Abs. 1 und 2 ergebende Auszahlungsbetrag ist kaufmännisch auf 10 Cent zu runden und vom/von der Hauseigentümer/in monatlich im Nachhinein zu leisten.
Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz
§ 3. (1) Dem/der Hausbesorger/in gebührt neben dem Entgelt, das ihm/ihr aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen, anderen Räumlichkeiten, Gehsteige, sonstigen begehbaren Flächen und der Aufzugsbetreuung zusammensetzt.
- 1. Einmal noch je das einfache Entgelt:
- a) bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
- b) bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
- c) bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
- d) bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
- e) bei Fenstertausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
- f) bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie lit. b).
- 2. Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Z 1 hat, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt werden, nach Abschluss dieser Arbeiten, im anderen Fall monatlich im Nachhinein akontoweise zu erfolgen.
- 3. Die Auszahlung des Entgeltes nach Z 1 hat anteilsmäßig sofort zu erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor Abschluss sämtlicher Reparatur- und Reinigungsarbeiten beendet wurde.
(2) Für andere außerordentliche Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 9,25 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten spätestens am 10. des Folgemonats zur Auszahlung gelangen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften, M 8/2016/XXVI/99/7, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
(3) Für die Reinigung einer von den Hausparteien benützten Toilette gebührt von jeder dieser Parteien ein monatliches Entgelt von 21,84 €. Für die Reinigung einer Toilette bei Waschküchen gebührt ein monatliches Entgelt von 54,63 €.
(4) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes, Speichel) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 60,74 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(5) Dem Entgelt nach Abs. 1 bis 4 wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
(6) Müssen außerordentliche Reinigungsarbeiten nach Abs. 1 und 2 aus besonderen Gründen an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.
(7) Für vereinbarte Anwesenheitspflicht zur Verrichtung anderer als der in § 4 Abs. 1 und 3 des Hausbesorgergesetzes genannten Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 6,96 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.
(8) Für die Betreuung von maschinellen Waschküchen gebühren je Waschmaschine samt allfälligen Zusatzgeräten 18,80 € monatlich. Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
(9) Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Mülltonnenabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Abs. 2 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
Gehsteigbetreuung
§ 4. Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren Flächen, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 2 Abs. 1 Z 3 einbezogen sind, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 dazu festgesetzte Entlohnung.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
§ 5. (1) Dem/der Hausbesorger/in gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.
(2) Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für den Juni zustehenden Lohnes auszuzahlen. Die Weihnachtsremuneration ist spätestens mit der Auszahlung des für den November zustehenden Lohnes auszuzahlen.
(3) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Hausbesorger/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
Begünstigungsklausel
§ 6. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.
Geltungstermin
§ 7. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 11. November 2016, M 7/2016/XXVI/99/6, BGBl. II Nr. 315/2016, und tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Binder
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)