vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 294/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

294. Verordnung: Änderung der Hebammen-Ausweisverordnung - HebAV

294. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Form und Inhalt des Berufsausweises und des Fortbildungspasses für Hebammen (Hebammen-Ausweisverordnung - HebAV) geändert wird

Aufgrund des § 16 Abs. 3 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017, wird verordnet:

Die Verordnung über Form und Inhalt des Berufsausweises und des Fortbildungspasses für Hebammen (Hebammen-Ausweisverordnung - HebAV), BGBl. Nr. 149/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Form und Inhalt des Hebammenausweises

§ 1. (1) Der Hebammenausweis ist als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte vom Österreichischen Hebammengremium gemäß dem Muster der Anlage 1 herzustellen.

(2) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Ausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Der Hebammenausweis hat 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.

(3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:

  1. 1. Guillochenraster
  2. 2. Mikroschrift auf der Rückseite

(4) Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Auf der Vorderseite (Bildseite):
    1. a) Bezeichnung „Hebammenausweis“ und die englische Übersetzung „Midwife Identification Card“
    2. b) Familienname, Vorname(n) und allfällige/n akademische/n Grad/e
    3. c) Berufsbezeichnung
    4. d) Geschlecht
    5. e) Geburtsdatum
    6. f) ein farbiges Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches die Person zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich die Person zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig.
    7. g) Unterschrift
    8. h) Eintragungsnummer in die Hebammenliste
    9. i) Logo des Österreichischen Hebammengremiums
    10. j) Bundeswappen
  2. 2. Auf der Rückseite:
    1. a) Ausstellungsdatum
    2. b) Österreichisches Hebammengremium als Ausstellungs- und Registrierungsbehörde
    3. c) Logo des Österreichischen Hebammengremiums
    4. d) Bundeswappen
    5. e) Bezeichnung „Hebammenregister“ einschließlich Webadresse
    6. f) Elemente des EU-Emblems“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Neuausstellung des Hebammenausweises

§ 1a. (1) Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:

  1. 1. bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,
  2. 2. wenn die Daten gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind oder
  3. 3. wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Abs. 1 und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.“

3. Dem § 2 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Form und Inhalt des Fortbildungspasses“

4. Nach § 2 wird folgender § 3 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 3. (1) § 1, § 1a samt Überschrift, die Überschrift zu § 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Die vor dem 1. Jänner 2018 ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Hebammen, die über einen Papierausweis verfügen und diesen durch einen Kunststoffausweis ersetzen möchten, haben bei Ausstellung des neuen Ausweises dem Österreichischen Hebammengremium den Papierausweis zur Entwertung auszuhändigen.“

5. Anlage 1 lautet: (siehe Anlage)

Anlage 1

Anlage 1 

Rendi-Wagner

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)