282. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (14. Novelle zur FSG-DV)
Auf Grund § 2 Abs. 1a und § 18 Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2017 wird verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2017 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 wird folgende Wortfolge angefügt:
„120. Elektrofahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 4 250 kg gemäß § 2 Abs. 1a FSG“
2. Folgender § 7a samt Überschrift wird eingefügt:
„Abweichender Umfang der Lenkberechtigungsklasse B für Elektrofahrzeuge
§ 7a. (1) Die in § 2 Abs. 1a Z 4 FSG genannte Ausbildung im Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtseinheiten hat einen theoretischen von mindestens drei und einen praktischen Teil von mindestens einer Unterrichtseinheit zu umfassen. Eine weitere Unterrichtseinheit kann wahlweise im Rahmen des theoretischen oder des praktischen Teils absolviert werden. Der praktische Teil hat mit Elektrofahrzeugen der angestrebten Berechtigung zu erfolgen und ist nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu absolvieren. Die praktische Schulung darf auch in Gruppen, die nicht mehr als acht Personen umfasst, durchgeführt werden. Dabei sind folgende Inhalte zu vermitteln:
- 1. die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen insbesondere der Rekuperationsbremse,
- 2. die antriebsbezogenen Gefahren,
- 3. die Eigensicherung,
- 4. das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
- 5. die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen,
- 6. die Ladung der Fahrzeugbatterien und
- 7. Partnerkunde insbesondere im Hinblick auf ungeschützte Verkehrsteilnehmer.
Über die Teilnahme an der Ausbildung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Eine Unterrichtseinheit umfasst 50 Minuten.
(2) Zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Ausbildung sind berechtigt:
- 1. Fahrschulen,
- 2. Landesfeuerwehrverbände oder
- 3. Kraftwagenhersteller oder Kraftwagenfuhrparkhalter.
(3) Die Personen, die die in Abs. 1 genannte Ausbildung durchführen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- 1. Besitz der Lenkberechtigungsklasse C1 seit mindestens fünf Jahren,
- 2. Glaubhaftmachen einer besonderen Erfahrung im Umgang mit Elektrofahrzeugen während der letzten zwei Jahre.
Die in Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen sind von der in Abs. 2 genannten jeweils durchführenden Stelle zu überprüfen.
(4) Die Eintragung von Code 120 im Führerschein ist mit dem Ablaufdatum „28.2.2022“ zu versehen.“
3. In § 9 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Makedonien“ das Wort „, Neuseeland“ eingefügt.
4. In § 11 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Partnerkunde“ die Wortfolge „, Risikokompetenz gemäß Anlage 10a Z 2 Abschnitt 1.15 der KDV 1967“ eingefügt.
5. § 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kenntnisse sind im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung hat an Hand der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten Prüfungsunterlagen in IT-unterstützer Form zu erfolgen. Die in Abs. 4 genannte Person hat sich im Prüfungssystem mittels elektronischer Signatur anzumelden. Die Prüfung ist unter Aufsicht der Fahrschule, des ausbildenden Vereines der Kraftfahrzeuglenker oder der Schule von einer der in Abs. 4 genannten Personen abzuhalten. Die Kenntnisse gelten als ausreichend, wenn zumindest 80 vH der Fragen richtig beantwortet werden. Eine Wiederholung der Prüfung darf frühestens in zwei Wochen erfolgen. Bei nachgewiesenen Manipulationen und/oder unzulässigen Unterstützungen des Kandidaten durch die die Aufsicht führende Person hat die Behörde dieser Person für mindestens zwei Jahre die Durchführung der Aufsichtstätigkeit zu untersagen.“
6. Der Einleitungssatz in § 11 Abs. 4 lautet:
„(4) Die theoretische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 FSG und die Aufsicht im Rahmen der Prüfung darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:“
7. In § 11 Abs. 4 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Instruktoren gemäß § 4a Abs. 6 FSG,“
8. In § 11 Abs. 5 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„(5) Die ausbildende Stelle hat Aufzeichnungen über die praktische Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG mittels der in Anlage 10h und 10i KDV 1967 enthaltenen Formulare zu führen.“
9. In § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die in § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG genannten Ausbildungsschritte sind vor der in Z 5 genannten Schulung zu absolvieren. Nach der in § 18 Abs. 1 Z 4 FSG genannten Ausbildung ist der in § 18 Abs. 1 Z 6 FSG genannte Nachweis der Fahrzeugbeherrschung dem Kandidaten schriftlich zu bestätigen, erst danach darf die in § 18 Abs. 1 Z 5 FSG genannte Ausbildung durchgeführt werden. Kann diese Bestätigung für den Kandidaten nicht ausgestellt werden, ist die in § 18 Abs.1 Z 4 FSG genannte Ausbildung erneut zu absolvieren. Jeder Kandidat muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 FSG über ein Fahrzeug der Fahrzeugkategorie verfügen, für das er die Berechtigung erwerben möchte.“
10. In § 16 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 2 Abs. 4, § 7a und§ 9 Abs. 1 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 11 Abs. 1, 4, 5 und 6 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2017 treten am 1. November 2017 in Kraft. § 11 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2017 tritt am 1. März 2018 in Kraft. § 7a samt Überschrift tritt am 1. März 2022 außer Kraft.“
Leichtfried
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