27. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW
Auf Grund der §§ 25 bis 32 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr.333, in der geltenden Fassung und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die aufgrund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(2) Diese Verordnung ist daher anzuwenden bei
- 1. Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis,
- 2. Überstellung in eine höhere Verwendungs-/Entlohnungsgruppe,
- 3. Betrauung mit einer Leitungsfunktion im Wege eines Ausschreibungsverfahrens, wenn bisher noch keine Grundausbildung absolviert wurde.
(3) Ausgenommen sind Bedienstete in handwerklicher Verwendung der Entlohnungsgruppen h2, h3, h4, h5 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen.
(4) Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, können nach Ablauf des Überprüfungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten zur Grundausbildung zugelassen werden.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen. Im Rahmen der Grundausbildung sind die Bediensteten mit den Besonderheiten des Dienstes vertraut zu machen.
(2) Vorrangiges Ziel der Grundausbildung ist die Vermittlung von Kenntnissen,
- 1. die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
- 2. über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union,
- 3. über Korruptionsprävention - Compliance - Integrität,
- 4. über Gender Mainstreaming und Gleichbehandlung.
Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter und Ausbildungsbeauftragte
§ 3. (1) Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter ist die Leiterin/der Leiter der für die Grundausbildung zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Für die Dienststellen können im Bedarfsfall von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter Ausbildungsbeauftragte bestellt werden. Mit dieser Funktion können geeignete Bedienstete entweder direkt in den Dienststellen oder in den übergeordneten, fachlich zuständigen Abteilungen in der Zentralstelle betraut werden. Die/der Ausbildungsbeauftragte hat die Auszubildenden in Angelegenheiten der Grundausbildung in Abstimmung mit der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter zu unterstützen.
Ausbildungsformen
§ 4. Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Traineeprogrammen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning oder Selbststudium gestaltet werden.
Aufbau der Grundausbildung
§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus einer
- 1. Erstorientierung,
- 2. Einführungsveranstaltung,
- 3. praktischen Ausbildung für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2, zu der eine Projektarbeit zu verfassen ist,
- 4. Jobrotation für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2 und
- 5. theoretischen Ausbildung, welche im Rahmen des vom Bundeskanzleramt angebotenen Bildungsprogramms an der Verwaltungsakademie des Bundes (VAB) sowie des ressortinternen Aus- und Weiterbildungsprogramms erfolgt.
(2) Für Bedienstete in Führungsfunktion gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 besteht die Grundausbildung aus einer theoretischen Ausbildung in Anlehnung an die Bestimmungen des § 32 Abs. 3 und 4 BDG 1979 im Ausmaß von mindestens 128 Ausbildungsstunden.
Erstorientierung
§ 6. Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration der neuen Mitarbeiterin/des neuen Mitarbeiters in den Arbeitsprozess gewährleisten.
Einführungsveranstaltung
§ 7. Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter organisiert Einführungsveranstaltungen, die den Bediensteten einen Überblick über die Organisation des Ressorts und die Besonderheiten des Dienstes verschaffen sollen. Im Rahmen der Einführungsveranstaltung werden insbesondere ressortspezifische Kenntnisse über die Europäische Union, über Korruptionsprävention - Compliance - Integrität sowie über Gender Mainstreaming und Gleichbehandlung vermittelt. Die Teilnahme an der Einführungsveranstaltung ist verpflichtend.
Praktische Ausbildung
§ 8. (1) Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist von Bediensteten der Verwendungs-/ Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2 eine Projektarbeit zu verfassen. Das Thema hat in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der/des Auszubildenden zu stehen und ist in Abstimmung mit der/dem unmittelbaren Fachvorgesetzten und im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Mitglied der Prüfungskommission zu wählen. Das Thema der Projektarbeit ist der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter nach Festlegung bekannt zu geben.
(2) Der Mindestumfang der Projektarbeit sollte 30 Seiten für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 und 20 Seiten für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A2/v2 betragen. Die Projektarbeit ist dem fachlich zuständigen Mitglied der Prüfungskommission vorzulegen. Die Projektarbeit ist ein Prüfungsgegenstand gemäß § 13 Abs. 3.
Jobrotation
§ 9. (1) Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2 sind innerhalb der Ausbildungsphase in einem Ausmaß von mindestens 20 Arbeitstagen zu einer anderen Organisationseinheit des Ressorts oder einer externen Einrichtung zuzuteilen. Zu externen Einrichtungen zählen ausländische Vertretungsbehörden oder Einrichtungen, mit denen das Bundeskanzleramt oder das Ressort eine Vereinbarung getroffen hat. Eine Zuteilung zu einer externen Einrichtung kann dann erfolgen, wenn im Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein entsprechender Bezug zu der Tätigkeit in der externen Einrichtung besteht.
(2) Zur Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz außerhalb der Bundesverwaltung bedarf es gemäß § 39a BDG 1979 und gemäß § 6b VBG 1948 der Zustimmung der/des Auszubildenden.
(3) Die Jobrotation ist im Fall des § 1 Abs. 2 Z 1 für Bedienstete der Zentralstelle obligatorisch und für Bedienstete an den Dienststellen nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten durchzuführen. Für Bedienstete, die bereits zu einer ausländischen Vertretungsbehörde entsendet sind, ist eine Jobrotation nicht verpflichtend.
(4) Die Jobrotation wird mit einer schriftlichen Arbeit über ein Fachthema aus dem Aufgabenbereich der jeweils zur Rotation zugeteilten Organisationseinheit abgeschlossen. Sollte eine Jobrotation an den Dienststellen aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, ist ebenfalls eine schriftliche Arbeit über ein Thema zu verfassen, das nicht unmittelbar zum Aufgabengebiet der/des Auszubildenden gehört.
(5) Der Mindestumfang der schriftlichen Arbeit sollte zehn Seiten für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A1/v1 und sieben Seiten für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe A2/v2 betragen. Die für das Fachthema ressortintern zuständige Führungskraft hat schriftlich zu bestätigen, ob die Arbeit fachlich korrekt und in sich schlüssig ist. Die schriftliche Arbeit und die Bestätigung sind der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
Theoretische Ausbildung
§ 10. (1) Die theoretische Ausbildung setzt sich aus Modulen zusammen. Die Anzahl der Module ergibt sich aus der jeweiligen Einstufung der/des Auszubildenden.
(2) Das Modul „Ressortrecht“ ist für alle Bediensteten der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2/v2 verpflichtend. Bedienstete der Wildbach- und Lawinenverbauung der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2/v2 haben zusätzlich das Modul „Grundlagen der Wildbach- und Lawinenverbauung“ zu absolvieren.
(3) Die Module werden aus dem jeweils gültigen Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes oder aus dem ressortinternen Aus- und Weiterbildungsprogramm angeboten. Das Modul „Grundlagen der Wildbach- und Lawinenverbauung“ wird von der fachlich zuständigen Abteilung in der Zentralstelle organisiert.
(4) Einzelne Module sind verpflichtend aus dem Grundausbildungsprogramm (GA) des Bildungsprogramms des Bundeskanzlermates zu absolvieren. Es sind sowohl Module mit Prüfung als auch Module, an denen nur eine Teilnahme erforderlich ist, vorgesehen.
(5) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1/v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von zehn Modulen zu absolvieren:
Mindeststunden | ||
Modul: Ressortrecht | 24 | Ressortprüfung |
Einführungsmodul: Staat - Bundesverwaltung - Gesellschaft (GA) | 16 | Prüfung im BKA |
Modul: Der öffentliche Dienst (GA) | 24 | Prüfung im BKA |
Modul: Public Management: Wirkungsorientierte Steuerung (GA) | 8 | ohne Prüfung |
Modul zu Selbstmanagementkompetenzen- Persönlichkeitsentwicklung | 16 | ohne Prüfung |
Modul zu sozial-kommunikativen Kompetenzen | 16 | ohne Prüfung |
Modul zu methodische Kompetenzen | 16 | ohne Prüfung |
Wahlmodul (GA) | 16 | Prüfung im BKA |
Wahlmodul (GA) | 16 | Prüfung im BKA |
Wahlmodul | 8 | ohne Prüfung |
Mindeststunden insgesamt | 160 | |
Modul: Grundlagen der Wildbach- und Lawinenverbauung anstelle eines Wahlmoduls (GA) mit Prüfung im BKA | 16 | Ressortprüfung |
(6) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2/v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von acht Modulen zu absolvieren:
Mindeststunden | ||
Modul: Ressortrecht | 24 | Ressortprüfung |
Modul: Einführungsmodul: Staat - Bundesverwaltung - Gesellschaft (GA) | 16 | Prüfung im BKA |
Modul: Der öffentliche Dienst (GA) | 24 | Prüfung im BKA |
Modul: Public Management: Wirkungsorientierte Steuerung (GA) | 8 | ohne Prüfung |
Modul zu Selbstmanagementkompetenzen- Persönlichkeitsentwicklung | 16 | ohne Prüfung |
Modul zu sozial-kommunikativen Kompetenzen | 16 | ohne Prüfung |
Wahlmodul (GA) | 16 | Prüfung im BKA |
Wahlmodul | 8 | ohne Prüfung |
Mindeststunden insgesamt | 128 | |
Modul: Grundlagen der Wildbach- und Lawinenverbauung anstelle des Wahlmoduls (GA) mit Prüfung im BKA | 16 | Ressortprüfung |
(7) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3/v3/h1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von sechs Modulen zu absolvieren:
Mindeststunden | ||
Modul: Der öffentliche Dienst (GA) | 16 | Prüfung im BKA |
Modul zu Selbstmanagementkompetenzen-Persönlichkeitsentwicklung | 16 | ohne Prüfung |
Modul zu sozial-kommunikativen Kompetenzen | 16 | ohne Prüfung |
Modul zu Teamassistenz oder Office Management | 16 | ohne Prüfung |
Wahlmodul (GA) | 16 | Prüfung im BKA |
Wahlmodul | 8 | ohne Prüfung |
Mindeststunden insgesamt | 88 |
(8) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4/v4 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von fünf Modulen zu absolvieren:
Mindeststunden | ||
Modul: Der öffentliche Dienst (GA) | 16 | Prüfung im BKA |
Modul zu Selbstmanagementkompetenzen-Persönlichkeitsentwicklung | 16 | ohne Prüfung |
Modul zu Teamassistenz oder Office Management | 16 | ohne Prüfung |
Wahlmodul (GA) | 16 | Prüfung im BKA |
Wahlmodul | 8 | ohne Prüfung |
Mindeststunden insgesamt | 72 |
Ausbildungsplan
§ 11. (1) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit der/dem Auszubildenden und deren/dessen Fachvorgesetzten/Fachvorgesetztem innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des unbefristeten Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs-/ Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau der Grundausbildung enthält.
(2) In den Ausbildungsplan sind jene Ausbildungsabschnitte der Grundausbildung aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Es ist die Dauer der einzelnen Module festzulegen und anzuführen, welche Module prüfungsrelevant sind sowie die Art der abzulegenden Prüfung. Der Ausbildungsplan hat auch eine Rotationsvereinbarung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/A2/v1/v2 zu enthalten.
(3) Für Bedienstete in Führungsfunktion gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 ist bei der Erstellung des Ausbildungsplans individuell auf deren konkreten Bedarf zur Erweiterung und Vertiefung der für die Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten Bedacht zu nehmen.
(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplans gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.
(5) Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
Prüfungsorgane
§ 12. (1) Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Prüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen/Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden. Der Prüfungssenat besteht im Fall des § 13 Abs. 3 aus dem fachlich zuständigen Mitglied und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission. Im Fall des
§ 13 Abs. 5 besteht der Prüfungssenat aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Nominierung des Prüfungssenates obliegt der/dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(2) Vorsitzende/Vorsitzender der Prüfungskommission ist die Leiterin/der Leiter der Sektion Steuerung und Services. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission werden für die Zentralstelle die Sektionsleiterinnen/Sektionsleiter sowie für die Dienststellen die Leiterinnen/Leiter der übergeordneten, fachlich zuständigen Abteilungen bestellt. Diese haben die Möglichkeit, eine entsprechend qualifizierte Bedienstete/einen entsprechend qualifizierten Bediensteten aus ihrem Zuständigkeitsbereich als ihre Vertreterin/ihren Vertreter zu nominieren.
(3) Für den ressortspezifischen Prüfungsgegenstand „Ressortrecht“ werden rechtskundige Bedienstete des Ressorts bestellt.
(4) Die/der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind von der/dem Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf kann die Prüfungskommission durch die/den Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(5) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet in den Fällen des § 29 Abs. 4 und 5 BDG 1979. Sie ruht in den Fällen des § 29 Abs. 3 BDG 1979 oder auf Verlangen des bestellten Mitglieds bei Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Prüfungsordnung
§ 13. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen. Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.
(2) Die Module „Ressortrecht“ und „Grundlagen der Wildbach- und Lawinenverbauung“ sind in einer mündliche Prüfung vor einer Einzelprüferin/einem Einzelprüfer abzuschließen. Es ist von der Prüferin/dem Prüfer eine Prüfungsbestätigung auszustellen und die Beurteilung mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ anzuführen.
(3) Die Projektarbeit gemäß § 8 wird von einem Prüfungssenat in einer mündlichen Prüfung bewertet. Die/der Auszubildenden hat im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Summary der Projektarbeit vor dem Prüfungssenat zu präsentieren. Die Beiziehung der/des unmittelbaren Fachvorgesetzten der/des Auszubildenden wird empfohlen. Die Gesamtbeurteilung erfolgt mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“. Über die Projektarbeit ist vom fachlich zuständigen Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsbestätigung auszustellen.
(4) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist der/dem Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.
(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission stattzufinden und es ist eine Reprobationsfrist von mindestens zwei Monaten einzuhalten.
(6) Die Grundausbildung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle im Ausbildungsplan festgelegten Module absolviert wurden, alle Teilprüfungen inklusive der gemäß § 8 erforderlichen Projektarbeit bestanden wurden und die gemäß § 9 vorgesehene Jobrotation erfolgt ist bzw. die schriftliche Arbeit positiv abgenommen wurde.
(7) Absolvierte Ausbildungen sind durch Vorlage von Teilnahme- und Prüfungsbestätigungen sowie einer Bestätigung über die schriftliche Arbeit zu belegen.
(8) Die Grundausbildung ist innerhalb der vorgeschriebenen oder dienstvertraglich festgesetzten Frist positiv zu absolvieren.
(9) Nach Abschluss der Grundausbildung wird von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter ein Dienstprüfungszeugnis ausgestellt.
Anrechnung
§ 14. (1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sind im Ausbildungsplan und im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.
(2) Eine Anrechnung hat nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch die Ausbildungsleiterin/den Ausbildungsleiter zu erfolgen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tritt mit 1. Februar 2017 in Kraft. Die vor dem 1. Februar 2017 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.
(2) Grundausbildungen, welche vor dem 1. Februar 2017 begonnen wurden, können bis 31. Dezember 2018 nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. September 2003, BGBl. II Nr. 427/2003 abgeschlossen werden. Grundausbildungen, die nicht bis 31. Dezember 2018 abgeschlossen werden, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen.
(3) Grundausbildungen, welche vor dem 1. Februar 2017 begonnen wurden, können im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter und der/dem Auszubildenden nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgeschlossen werden.
(4) In den Fällen des Abs. 2 und 3 haben Anrechnungen bereits absolvierter Module gemäß § 14 Abs. 2 zu erfolgen.
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