vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 268/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

268. Verordnung: Druckgeräteberichtsverordnung - DGBV

268. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berichtspflichten der Konformitätsbewertungsstellen für Druckgeräte (Druckgeräteberichtsverordnung - DGBV)

Auf Grund der §§ 25 und 67 Abs. 3 des Druckgerätegesetzes, BGBl. I Nr. 161/2015, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach den Bestimmungen des Druckgerätegesetzes befugten Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß § 20 Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz anwendbar und regelt die Erstellung ihrer Tätigkeitsberichte sowie den Umfang und den Inhalt der daraus resultierenden Statistik.

Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz

§ 2. (1) Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz hat zu enthalten:

  1. 1. Name des Leiters und seiner Stellvertreter;
  2. 2. Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
    1. a) Mitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen des Inverkehrbringens zuständig sind,
    2. b) Prüfpersonal gemäß Anlage I Teil 2 Z 1 Druckgerätegesetz;
  3. 3. aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;
  4. 4. falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;
  5. 5. falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz;
  6. 6. Angaben über verweigerte Bescheinigungen, verweigerte Bewertungen oder verweigerte Überwachungen von Füllstellen (§§ 33 Abs. 4 Z 1 und 49 Abs. 3 Druckgerätegesetz);
  7. 7. Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;
  8. 8. durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
  9. 9. Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und
  10. 10. die Tabellen A1 bis A3 gemäß Anlage 1 mit den darin geforderten Angaben.

(2) Die Tabellen A1 bis A3 sind wie in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.

Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz

§ 3. (1) Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz hat zu enthalten:

  1. 1. Name des Leiters und seiner Stellvertreter;
  2. 2. Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach
    1. a) Mitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben in der Betriebsphase zuständig sind,
    2. b) beaufsichtigenden Mitarbeitern gemäß Anlage I Teil 3 Z 2 Druckgerätegesetz,
    3. c) qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß Anlage I Teil 3 Z 4 Druckgerätegesetz,
    4. d) Personal der gegebenenfalls beaufsichtigten Werksprüfstelle;
  3. 3. aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;
  4. 4. falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;
  5. 5. falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz;
  6. 6. Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;
  7. 7. durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
  8. 8. Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und
  9. 9. die Tabellen B1 bis B5 gemäß Anlage 2 mit den darin geforderten Angaben, wobei die durch Werksprüfstellen und betriebseigene Prüfdienste vorgenommenen Überwachungstätigkeiten nicht gesondert auszuweisen, sondern der sie überwachenden Inspektionsstelle zuzurechnen sind.

(2) Die Tabellen B1 bis B5 sind wie in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.

Allgemeine Datenerfassung

§ 4. (1) Die Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz sowie Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz sind verpflichtet, die wesentlichen Daten der in ihrer Überwachung stehenden druckführenden Geräte zu erfassen, elektronisch zu speichern und für weitere Auswertungen und Anlassfälle bereit zu halten.

(2) Zu den in Abs. 1 geforderten wesentlichen Daten gehören: Baujahr, Hersteller, Konformitätsbewertungsstelle, Art des druckführenden Gerätes, festgesetzter höchster Betriebsdruck, gegebenenfalls Brennstoffwärmeleistung, Volumen bzw. Wasserinhalt, Betriebsmedium (Einstufungsgruppe), gegebenenfalls Vermerke zu Besonderheiten.

Berichtszeitraum und Abgabetermin

§ 5. Die Tätigkeitsberichte gemäß den §§ 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.

Erstellung der Statistik

§ 6. (1) Die Statistik zum Druckgerätegesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der befugten Stellen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einmal jährlich erstellt und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht.

(2) Sie gibt Auskunft über die

  1. 1. Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden druckführenden Geräte, nach Gerätearten gegliedert;
  2. 2. Anzahl der in Überwachung stehenden Füllstellen.

Schlussbestimmungen

§ 7. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist ab dem 1. Jänner 2018 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Statistik gemäß Kesselgesetz - STAVO, BGBl. II Nr. 200/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015, tritt gemäß § 72 Abs. 10 des Druckgerätegesetzes am 31. Dezember 2017 außer Kraft und ist von den gemäß § 1 betroffenen Stellen letztmalig für den Berichtszeitraum 2017 anzuwenden.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Mahrer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)