254. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.u.H.B.
Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelische Kirche, wird kundgemacht:
- 1. Mit Wirkung vom 21. Juni 2017 wurde der Evangelische Kirchenbeitragsverband Steiermark-Süd mit Sitz in 8010 Graz, Kaiser-Josef-Platz 8, als Einrichtung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt er die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- 2. Mit Wirkung vom 21. Juni 2017 wurde die Evangelische Missionsgemeinschaft Salzburg (EMS) mit Sitz in 5020 Salzburg, Schopperstraße 18, als eine Einrichtung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- 3. Mit Wirkung vom 21. Juni 2017 hat die mit Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. vom 23. Dezember 2016 aufgelöste Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Linz-Südwest die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.
Kern
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