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BGBl II 236/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

236. Verordnung: Änderung der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO Novelle 2017)

236. Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 geändert wird (GMMO-VO Novelle 2017)

Auf Grund von § 41 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Nr. 108/2017, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Die Verordnung des Vorstands der E-Control zu Regelungen zum Gas-Marktmodell (Gas-Marktmodell-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 171/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 401/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird vor dem Wort „Zugang“ das Wort „festen“ eingefügt.

3. § 2 Abs. 1 Z 9 und Z 10 entfallen.

4. § 2 Abs. 1 Z 15 entfällt; Z 14a erhält die Ziffernbezeichnung „15“.

5. § 2 Abs. 1 Z 17 und Z 18 entfallen; Z 16a erhält die Ziffernbezeichnung „17“.

6. § 2 Abs. 1 Z 16b lautet:

  1. „18. Verordnung (EU) Nr. 2017/45 9“ die Verordnung (EU) Nr. 2017/45 9 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1.“

7. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GSNE-VO, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, sowie Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/45 9.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.“

8. In § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 984/2013 “ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2017/45 9“ ersetzt.

9. § 5 lautet:

„Kapazitätsumwandlung

§ 5. (1). Fernleitungsnetzbetreiber bieten Netzbenutzern, die nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität an einer Seite eines Buchungspunktes halten, einen unentgeltlichen Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/45 9 an. Ein solcher Kapazitätsumwandlungsdienst gilt an jenem Buchungspunkt, an dem der Netzbenutzer Jahres-, Quartals- oder Monats-Kapazitätsprodukte für gebündelte frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität kaufen musste, weil an der anderen Seite des Buchungspunkts keine ausreichende ungebündelte Aus- oder Einspeisekapazität von einem benachbarten Fernleitungsnetzbetreiber angeboten wurde.

(2) Durch den Kapazitätsumwandlungsdienst wird es Netzbenutzern ermöglicht, jenen Teil der gebündelt erworbenen frei zuordenbaren Ein- oder Ausspeisekapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zurück zu übertragen, welcher doppelt gekauft wurde. Hierbei wird den Netzbenutzern das Entgelt für die doppelt gekaufte, gebündelt erworbene frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität nicht verrechnet. Auktionsaufschläge, die bei der Buchung der doppelt gekauften, gebündelt erworbenen frei zuordenbaren Ein- oder Ausspeisekapazität zur Anwendung kamen sowie eine positive Tarifdifferenz im Falle einer Höherwertigkeit der doppelt gekauften Ein- oder Ausspeisekapazität sind jedoch weiterhin von den Netzbenutzern, welche den Kapazitätsumwandlungsdienst nutzen, zu entrichten.

(3) Netzbenutzer haben spätestens drei Arbeitstage nach der gebündelten Buchung von frei zuordenbarer Ein- oder Ausspeisekapazität dem Fernleitungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes anzuzeigen. Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen zu diesem Zweck ein Standardformular auf ihrer Website. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Anzeige des Netzbenutzers die Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdiensts zu bestätigen.

(4) Wird neu zu schaffende Kapazität in Angebotsstufen (Offer Levels) im Rahmen von Auktionen gemäß Art. 29 und Art. 30 der VO (EU) Nr. 2017/45 9 angeboten, kann die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes für diese Auktionen vom Fernleitungsnetzbetreiber ausgeschlossen werden, wenn zu erwarten ist, dass durch Inanspruchnahme ein positives Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung nachträglich zu einem negativen Ergebnis führen könnte. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde den Ausschluss der Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Kapazitätsumwandlungsdienstes mindestens vier Wochen vor Veröffentlichung der Auktion anzuzeigen.“

10. In § 7 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „5,“.

11. § 8 bis § 10 entfallen.

12. In § 11 Abs. 11 entfällt die Wortfolge „,Rest of the Day“.

13. In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „gelten die §§ 8, 9, 12“ durch die Wortfolge „gilt § 12“ ersetzt.

14. In § 16 Abs. 1, Abs. 1a und § 17 Abs. 1 wird jeweils vor der Wortfolge „wirtschaftlich gleichwertig vermarktet“ die Wortfolge „im Marktgebiet“ eingefügt und wird am Ende jeweils folgender letzter Satz angefügt:

„Kapazitätserhöhungen von bestehenden Buchungen für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu zwei Jahren erhöhen nicht die Berechnungsgrundlage für die maximal mögliche jährliche Reduktion der Buchung, sind jedoch von den Netzbetreibern dementsprechend nicht dauerhaft vorzuhalten.“

15. In § 17 Abs. 1 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Reduktionsbeschränkung gilt für die für Produktion bzw. Erzeugung vorgehaltene Kapazität von mehr als 10 000 kWh/h.“

16. § 18 Abs. 8 zweiter Satz entfällt.

17. § 19 Abs. 11 entfällt; Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.

18. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Als Ausgangsbasis für die Erstellung des Netzverlustfahrplanes sind die Gesamtnetzverluste und der Eigenverbrauch heranzuziehen. Diese sind wie folgt zu ermitteln:

  1. 1. Vom Netzbetreiber sind aufgrund von Messungen exakte Werte für die Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung heranzuziehen.
  2. 2. Sollte eine Messung des Eigenverbrauchs aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sein, so ist dies der Regulierungsbehörde im Einzelfall nachzuweisen und ein entsprechendes Berechnungsmodell zur Ersatzwertbildung vorzulegen.
  3. 3. Sollte der Netzbetreiber aufgrund von Arbeiten am Netz Netzteile drucklos machen müssen, sind diese Netzverluste für Entleerung und Befüllung exakt zu bestimmen und in der Fahrplan- bzw. Nominierungserstellung zu berücksichtigen. Für Gebrechen und Undichtheiten im Leitungssystem sind bestmöglich geschätzte Werte bzw. Berechnungen heranzuziehen.“

19. In § 25 Abs. 4 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt, in Z 8 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

20. In § 31 Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 7 und § 7a“ durch die Wortfolge „Abs. 7 und Abs. 7a“ ersetzt.

21. § 34 Abs. 1 bis Abs. 3 lauten:

§ 34. (1) Für die Abbildung und Übermittlung von Daten, Fahrplänen und Nominierungen sind die Datenformate und Kommunikationswege gemäß den Vorgaben in den Sonstigen Marktregeln zu verwenden.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 ist nach Vereinbarung der Vertragspartner auch ein Informationsaustausch über eine webbasierte Plattform möglich.

(3) Alle Fahrpläne und Nominierungen sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen grundsätzlich im Stundenraster, unter Einhaltung einer Vorlaufzeit von zumindest einer Stunde, mit dem jeweiligen Vertragspartner auszutauschen. Abweichend davon gilt für die Renominierung von Grenzkopplungspunkten auf Fernleitungsebene und von Grenzkopplungspunkten im Verteilergebiet eine Vorlaufzeit von zwei Stunden.“

22. In § 37 Abs. 5 und Abs. 6 entfällt jeweils der Ausdruck „§ 37“.

23. In § 41 Abs. 5 wird das Wort „BGV“ durch das Wort „Bilanzgruppenverantwortlichen“ ersetzt.

24. In § 43 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „§ 43“.

25. § 46 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“; folgender Abs. 6 wird angefügt:

„(6) Der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß § 5 kann nur für jene Verträge über nicht korrespondierende ungebündelte feste Ein- oder Ausspeisekapazität in Anspruch genommen werden, die vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, abgeschlossen wurden. Der Kapazitätsumwandlungsdienst gemäß § 5 kann hierbei auch von jenen Netzbenutzern in Anspruch genommen werden, welche in gebündelten Auktionen frei zuordenbare Ein- oder Ausspeisekapazität mit Transportbeginn ab dem 1. Oktober 2017 vor dem Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, erworben haben. Diese Inanspruchnahme ist dem Fernleitungsnetzbetreiber fünf Tage nach Inkrafttreten der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, anzuzeigen.“

26. Nach § 47 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 18 Abs. 8 und § 34 Abs. 3, in der Fassung der GMMO-VO Novelle 2017, BGBl. II Nr. 236/2017, treten mit Beginn des Gastages 1. April 2018 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Novelle treten mit Beginn des Gastages 15. September 2017 in Kraft.“

Urbantschitsch Eigenbauer

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