21. Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 61/2013 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 50 Euro netto festgelegt.
§ 2. Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
§ 3. Die in § 1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 4. Quartal 2016 geleisteten Beratungsstunden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Karmasin
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