192. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (Verified Gross Mass - VGM) von Seefrachtcontainern (VGM-V)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Z 3a des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2017, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse (§ 1 Z 11 Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2017) von Seefrachtcontainern (§ 1 Z 9 SSEG) auf österreichischem Staatsgebiet.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
- 1. „Bruttomasse“: die Gesamtmasse aus dem Eigengewicht eines Seefrachtcontainers und den Gewichten aller Versandstücke und Ladungsgegenstände, einschließlich Paletten, Staumaterial und sonstige Verpackungs- und Sicherungsmaterialien, die in den Seefrachtcontainer gepackt werden;
- 2. „Eigengewicht“: die Masse eines leeren Seefrachtcontainers, der keine Versandstücke, Ladungsgegenstände, Paletten, Staumaterial oder sonstige Verpackungs- und Sicherungsmaterialien enthält;
- 3. „Versandstück“: Ladungsgegenstand, der für den Transport zusammengebunden, verpackt, vollständig umwickelt, in Kisten verpackt oder in Partien aufgeteilt ist (zB Pakete, Kisten, Päckchen oder Kartons);
- 4. „Ladungsgegenstand“: alle Güter, Waren, Handelsartikel, Flüssigkeiten, Gase, Feststoffe und Gegenstände jeder Art, die aufgrund eines Beförderungsvertrages in Seefrachtcontainern befördert werden;
- 5. „Beförderungsvertrag“: Vertrag, bei dem eine Reederei gegen Bezahlung von Frachtkosten Güter von einem Ort zu einem anderen befördert und der als Seefrachtbrief, Konnossement oder multimodales Transportdokument abgeschlossen oder nachgewiesen werden kann;
- 6. „Beförderungspapier“: Dokument, mit dem der Befrachter (§ 1 Z 10 SSEG) die bestätigte Bruttomasse des beladenen Seefrachtcontainers mitteilt und welches Bestandteil der Versandanweisungen an die Reederei sein oder eine getrennte Mitteilung darstellen kann (zB eine Erklärung einschließlich einer Wiegebescheinigung einer Wiegestation).
Bestimmungsmethoden und Toleranzen
§ 3. (1) Als Methoden für die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse sind zugelassen:
- 1. Verwiegen des beladenen und verschlossenen Seefrachtcontainers mittels Waage (Methode 1) und
- 2. Berechnen der Bruttomasse des Seefrachtcontainers durch rechnerisches Ermitteln der Gesamtmasse der Inhalte des Seefrachtcontainers und Hinzurechnen des Eigengewichtes des Seefrachtcontainers (Methode 2).
(2) Für die Bestimmung der Bruttomasse von Ladungsgütern, bei denen bei der Bestimmung der spezifischen Massen und Volumina Schwankungen und Berechnungsungenauigkeiten auftreten, die dazu führen, dass die geforderte Genauigkeit unter Berücksichtigung der zulässigen Toleranzen (Abs. 3) nicht gesichert erreicht werden kann (zB Metallschrott, Flüssiggüter, Schüttgüter und Granulate sowie sonstige Massengüter), ist nur Methode 1 zulässig.
(3) Als Toleranz für die Abweichung der Angabe vom ermittelten Wert wird festgelegt:
- 1. maximal +/- 500 kg für Seefrachtcontainer bis zu einer Gesamtmasse von 10 t,
- 2. maximal +/- 5% für Seefrachtcontainer ab einer Gesamtmasse größer als 10 t.
Verwiegen der Seefrachtcontainer (Methode 1)
§ 4. (1) Erfolgt die Verwiegung innerbetrieblich durch den Befrachter, ist eine Waage mit einer Genauigkeit zu verwenden, die mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse IIII (IV) gemäß Anlage 1 der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für nichtselbsttätige Waagen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3/1994, zuletzt geändert mit Nr. 1/2016, erfüllt.
(2) Das Verwiegen von Seefrachtcontainern, die auf Straßen- oder Schienenfahrzeugen geladen sind, ist zulässig, sofern die jeweiligen Fahrzeuge zuvor auf derselben Waage in ungeladenem Zustand verwogen wurden (Differenzverwiegung). Sind mehrere Seefrachtcontainer auf die Straßen- oder Schienenfahrzeuge geladen, so hat die Differenzverwiegung entsprechend der Anzahl der Seefrachtcontainer zu erfolgen.
(3) Erfolgt die Verwiegung nicht durch den Befrachter, sondern durch einen von ihm beauftragten Dritten, so darf diese nur mittels einer geeichten Waage erfolgen.
Berechnen der Bruttomasse der Seefrachtcontainer (Methode 2)
§ 5. (1) Für das Ermitteln der Gesamtmasse der Inhalte durch den Befrachter müssen belegbare Wiegeergebnisse hinsichtlich der Massen aller Inhalte des Seefrachtcontainers vorliegen.
(2) Für das Verwiegen der Bestandteile der Inhalte ist eine Waage zu verwenden, welche im Hinblick auf die Genauigkeit bei nichtselbsttätigen Waagen die Anforderungen der Genauigkeitsklasse III gemäß Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für nichtselbsttätige Waagen oder bei selbsttätigen Waagen die Anforderungen der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für selbsttätige Waagen, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3/2006, zuletzt geändert mit Nr. 1/2016, erfüllt.
(3) Für die Eigenmasse des Seefrachtcontainers ist das auf diesem angeschriebene Eigengewicht maßgeblich. Fehlt diese Angabe, so ist der unbeladene Seefrachtcontainer unter Einhaltung der Anforderung gemäß § 4 Abs. 1 zu verwiegen.
(4) Das Berechnen der Bruttomasse durch einen vom Befrachter beauftragten Dritten ist nur zulässig, wenn dieser gemäß § 6 zur Berechnung zugelassen und in das gemäß § 7 eingerichtete Verzeichnis eingetragen ist; für ihn gelten ebenfalls die Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3.
Zulassung
§ 6. (1) Befrachter dürfen die Berechnung der Bruttomasse nach Methode 2 nur vornehmen, wenn sie über eine Zulassung verfügen.
(2) Die Zulassung erfolgt über Antrag durch Eintragung in ein Verzeichnis (§ 7), wenn der Eintragungswerber über eines der folgenden Zertifikate verfügt:
- 1. Qualitätsmanagementsysteme
- a) EN ISO 9001 oder EN 29001
- b) EN ISO 9004 oder EN 29004
- c) EN ISO 22000
- d) IFS (International Featured Standards)
- e) HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)
- 2. Umweltmanagementsysteme
- a) ISO 14001
- b) EMAS (Eco Management and Audit Scheme)
- 3. Nachhaltigkeit
- a) FSC (Forest Stewardship Council)
- b) PEFC (Programme for the Endorsement of Forest Certification Systems)
- 4. Sicherheitsmanagementsysteme
- a) ISO 28000
- b) ISO/IEC 17025
- 5. Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
- a) AEO C (Authorized Economic Operator - C)
- b) AEO S (Authorized Economic Operator - S)
- c) AEO F (Authorized Economic Operator - F)
(3) Der Inhaber eines der in Abs. 2 genannten Zertifikate hat nach der erstmaligen Zulassung anlässlich der nächsten regulären wiederkehrenden Erneuerung des Zertifikates den Überprüfungsgegenstand auf die für die Ermittlung der bestätigten Bruttomasse gemäß Methode 2 maßgeblichen Prozesse der Massenermittlung auszudehnen.
Verzeichnis
§ 7. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beauftragt die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG) mit der Einrichtung, Führung und Pflege eines geordneten elektronischen Verzeichnisses derjenigen Befrachter, welche berechtigt sind, die Ermittlung der bestätigten Bruttomasse gemäß Methode 2 vorzunehmen. Firmenbezeichnung, Anschrift der Befrachter und Datum der Eintragung werden auf der Website der SCHIG veröffentlicht.
(2) In das Verzeichnis sind einzutragen:
- 1. Firmenbezeichnung und Anschrift des Befrachters,
- 2. Firmenbuchnummer,
- 3. Kontaktdaten einer verantwortlichen Person im Unternehmen,
- 4. Angabe der Zertifikate (Zertifikatnummer, ausstellende Stelle, Zertifizierungsumfang, allfällige Befristung),
- 5. Datum der Eintragung,
- 6. Gültigkeitsdauer der Eintragung.
(3) Die Eintragung erfolgt über Antrag, sie ist nach Maßgabe der Befristung der Gültigkeit des Zertifikates zu befristen (Abs. 2 Z 6); erfolgt spätestens 4 Wochen vor Fristablauf die Vorlage eines gegebenenfalls gemäß § 6 Abs. 3 erneuerten Zertifikates, ist die Eintragung zu aktualisieren. Änderungen an den Daten, insbesondere Erneuerung oder Entzug des Zertifikates, sind der SCHIG zu melden. Antrag, Eintragung und Aktualisierung sind für den Eintragungswerber kostenfrei.
(4) Die Löschung aus dem Verzeichnis und von der Website erfolgt
- 1. bei Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung (Abs. 2 Z 6),
- 2. bei Entzug des Zertifikates,
- 3. bei wiederholten Verstößen gegen die zugelassenen Bestimmungsmethoden (§ 3 Abs. 1),
- 4. bei wiederholter Bestätigung falscher oder von den Toleranzen (§ 3 Abs. 3) abweichender bestätigter Bruttomassen.
Dokumentation der bestätigten Bruttomasse
§ 8. (1) Die ordnungsgemäße Bestimmung der bestätigten Bruttomasse ist vom Befrachter durch seine Unterschrift oder die Unterschrift einer von ihm bevollmächtigten Person in einem geeigneten Dokument zu bestätigen.
(2) Als geeignete Dokumente gelten insbesondere das Beförderungspapier, die Versandanweisung oder ein einheitliches Formular für die Mitteilung an den Reeder oder an den Betreiber der Hafenumschlagsanlage. Aus dem Dokument muss klar hervorgehen, dass es sich um die bestätigte Bruttomasse handelt.
Mitteilung der bestätigten Bruttomasse vor dem Verladen
§ 9. Der Befrachter hat die Angaben über die bestätigte Bruttomasse dem Reeder rechtzeitig vor dem Verladen mitzuteilen; als rechtzeitig gilt der Zeitpunkt, der vom Reeder bekannt gegeben wird.
Überprüfung der bestätigten Bruttomasse
§ 10. (1) Werden Seefrachtcontainer im Zulauf zum Seeverkehr in Umschlagstellen auf österreichischem Staatsgebiet abschließend beladen und verschlossen, so sind die Betreiber dieser Umschlagstellen jederzeit berechtigt, zu überprüfen, ob die zugelassenen Bestimmungsmethoden (§ 3 Abs. 1) ordnungsgemäß angewandt wurden und das tatsächliche Gewicht unter Berücksichtigung der Toleranzen (§ 3 Abs. 3) mit der bestätigten Bruttomasse übereinstimmt.
(2) Ergibt diese Überprüfung Unregelmäßigkeiten, so ist der Umschlag des betreffenden Seefrachtcontainers zu verweigern und der Befrachter zu veranlassen, für eine ordnungsgemäße Bestimmung der bestätigten Bruttomasse des Seefrachtcontainers Sorge zu tragen.
Leichtfried
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