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BGBl II 179/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

179. Verordnung: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung - HS-RVBV

179. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die einheitliche Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsraum- und -verwaltungsbeitragsverordnung - HS-RVBV)

Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2016, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für

  1. 1. die Zuweisung von Räumen und
  2. 2. die Zahlung von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand an Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Bildungseinrichtungen: alle Bildungseinrichtungen gemäß § 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. Studierende: alle Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und 2 HSG 2014 an der jeweiligen Bildungseinrichtung;
  3. 3. Vertretungen von Studierenden: Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.

Berechnung der Anzahl der Studierenden

§ 3. Den Berechnungen im Sinne dieser Verordnung ist die Zahl der Studierenden im vorhergehenden Wintersemester zu Grunde zu legen. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 5 und 7 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 - UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, unter Anwendung der in § 3 Abs. 2 HSG 2014 normierten Grundsätze, zu berechnen.

Zuweisung von Räumen

§ 4. (1) Der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der jeweiligen Vertretung von Studierenden sind gemäß den §§ 14 und 25 HSG 2014 von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume, insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung, zur Verfügung zu stellen und die für die Heizung, die Reinigung und die Instandhaltung der zugewiesenen Räume anfallenden Kosten zu tragen. Insbesondere ist dabei auf eine etwaige Dislozierung von Organisationseinheiten bzw. Studien Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Zuteilung von Räumen gelten folgende Richtwerte:

1. für Bildungseinrichtungen bis 500 Studierende

15 - 40 m2

2. für Bildungseinrichtungen über 500 bis 1 000 Studierende

40 - 120 m2

3. für Bildungseinrichtungen über 1 000 bis 3 000 Studierende

120 - 250 m2

4. für Bildungseinrichtungen über 3 000 bis 10 000 Studierende

250 - 500 m2

5. für Bildungseinrichtungen über 10 000 bis 30 000 Studierende

500 - 1 200 m2

6. für Bildungseinrichtungen über 30 000 Studierende, zusätzlich zur gemäß Z 5 festgelegten Quadratmeteranzahl, pro angefangene 1 000 Studierende

weitere 30 m2

(3) Dieser Raumbedarf bezieht sich auf die Verwaltungseinrichtungen und die Einrichtungen zur Studierendenbetreuung.

(4) Innerhalb der angegebenen Grenzen sind für die Bemessung der Ansprüche insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. die Studierendenzahl,
  2. 2. die Zahl der Organisationseinheiten und Studien,
  3. 3. eine etwaige Dislozierung von Organisationseinheiten bzw. Studien und
  4. 4. die vorhandenen räumlichen Gegebenheiten der Bildungseinrichtung.

(5) Der Raumbedarf umfasst nicht Mensen, Wirtschaftsbetriebe und Kindergärten, soweit diese Räume für diesen Zweck durch Beschluss der Rektorin oder des Rektors der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Rektorin oder des Rektors im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges gewidmet wurden.

(6) Wurden Räume der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden ohne Widmung zugewiesen und nur durch internen Beschluss der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Vertretung von Studierenden für Kindergärten, Mensen etc. gewidmet, so sind diese Räume auf die Richtwerte gemäß Abs. 1 anzurechnen, sofern sie nicht nachträglich durch einen Beschluss der für die Raumzuordnung zuständigen Organe der Bildungseinrichtung als Mensenräume, Räume für Kindergärten oder Räume für Wirtschaftsbetriebe gewidmet werden.

(7) Sämtliche Kosten, die einer Bildungseinrichtung auf Grund unsachgemäßen Gebrauchs der zugeteilten Räumlichkeiten entstehen, sind der Bildungseinrichtung von der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden zu ersetzen.

Büroausstattung

§ 5. (1) Der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden ist gemäß den §§ 14 und 25 HSG 2014 von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges eine dem Standard der zentralen Verwaltung der Bildungseinrichtung entsprechende Büroausstattung (Büroeinrichtung, Computerausstattung, Telekommunikationseinrichtungen) zur Verfügung zu stellen und instand zu halten.

(2) Anträge auf Büroausstattung gemäß Abs. 1 sind an die zuständigen Organe der Bildungseinrichtung zu richten und sind nach Dringlichkeit im Vergleich zu den übrigen Anträgen aus dem Verwaltungsbereich der Bildungseinrichtung zu berücksichtigen.

(3) Sämtliche Kosten, die einer Bildungseinrichtung auf Grund unsachgemäßen Gebrauchs der zur Verfügung gestellten Büroausstattung entstehen, sind der Bildungseinrichtung von der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretung von Studierenden zu ersetzen.

Beiträge zum Verwaltungsaufwand für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems

§ 6. (1) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems erhalten gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 HSG 2014 von der jeweiligen Rektorin oder dem jeweiligen Rektor nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden.

(2) Der Beitrag zum Verwaltungsaufwand soll sich an folgenden Beträgen orientieren:

1. für Universitäten bis 1 000 Studierende

7 000 Euro

2. für Universitäten über 1 000 bis 5 000 Studierende, zusätzlich zum Betrag gemäß Z 1 pro weitere angefangene 1 000 Studierende je

2 600 Euro

3. für Universitäten über 5 000 bis 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Z 1 und 2 pro weitere angefangene 1 000 Studierenden zwischen 5 000 und 30 000 Studierende je

1 700 Euro

4. für Universitäten über 30 000 Studierende, zusätzlich zu den Beträgen gemäß Z 1, 2 und 3 pro weitere angefangene 1 000 Studierende über 30 000 Studierende je

430 Euro

(3) Als Mindestbeitrag gemäß § 14 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 HSG 2014 gilt 70 % des gemäß Abs. 2 ermittelten Betrages.

(4) Werden von der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Universität Aufgaben der Universität wahrgenommen, die einen zusätzlichen Organisations- bzw. Bürobedarf verursachen, sind die nachweislich anfallenden Kosten von der Rektorin oder dem Rektor zu ersetzen.

Beiträge zum Verwaltungsaufwand für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten

§ 7. (1) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten erhalten gemäß § 14 Abs. 4 Z 1 HSG 2014 von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Vertretungen von Studierenden, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden.

(2) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden ist ein Mindestbeitrag zum Verwaltungsaufwand von 5 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres an der zugehörigen Bildungseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

(3) Anträge auf Beiträge zum Verwaltungsaufwand sind bis spätestens 31. Jänner des jeweiligen Jahres an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister zu richten. Dabei ist ein Formular gemäß Anlage 1 zu verwenden.

Sonderbestimmungen für neu eingerichtete Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen

§ 8. (1) Neu eingerichtete Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe bzw. Vertretungsstrukturen folgt.

(2) Bei der Zuteilung von Räumen hat die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Rektorin oder der Rektor im Einvernehmen mit der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters einer privaten Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges darauf zu achten, dass die in § 4 Abs. 2 festgelegten Richtwerte, binnen eines Jahres ab Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 1, erreicht werden.

(3) Eine Antragstellung auf Beiträge zum Verwaltungsaufwand ist abweichend von § 7 Abs. 3 bis 31. Oktober des jeweiligen Jahres, ab Aufnahme der Tätigkeit gemäß Abs. 1, zulässig.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 9. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft und ist bezüglich der Beiträge zum Verwaltungsaufwand erstmals für die Erstellung des Jahresvoranschlages für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 anzuwenden.

Anlage 1 (siehe unter Anlagen)

Anlage 1

Anlage 1 

Mahrer

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