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BGBl II 169/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

169. Verordnung: Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2017

169. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausnahmen vom Verbot der Umwidmung von Tierimpfstoffen (Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2017)

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:

§ 1. Zur Erhaltung der Tiergesundheit dürfen unter Abweichung vom Verbot des § 4 Abs. 4 TAKG bei Vorliegen eines Therapienotstandes von einer Tierärztin/von einem Tierarzt folgende in der Anlage genannten Impfstoffe unter Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 leg.cit. ausnahmsweise angewendet werden.

§ 2. Bei den nach § 1 durchgeführten Impfungen sind folgende Melde- und Dokumentationspflichten einzuhalten:

  1. 1. Bei Impfungen die unter Einhaltung der Bestimmungen von § 12 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2016, durchgeführt werden, muss die Dokumentation der Impfungen die individuelle Kennzeichnung des geimpften Tieres gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2015, sowie das Datum der Durchführung der Einzelimpfungen beinhalten. Diese Daten sind zeitnah in das elektronische Veterinärregister (VIS) gemäß § 8 TSG einzutragen.
  2. 2. Impfungen, die nicht nach § 12 TSG durchgeführt werden, sind von der verantwortlichen Tierärztin/vom verantwortlichen Tierarzt, die bzw. der die Verabreichung des Impfstoffes für die Tiere eines bestimmten Bestandes durchführt, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, innerhalb von längstens sechs Wochen nach erfolgter Impfung zu melden. Hiebei sind anzugeben:
    1. a) Name und Adresse der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes,
    2. b) Name und Adresse der Tierhalterin/des Tierhalters der geimpften Tiere,
    3. c) Anzahl der geimpften Tiere,
    4. d) Grund der Impfung, insbesondere Angaben zu bereits aufgetretenen Erkrankungen,
    5. e) Angabe ob es sich um eine Erst- oder eine Auffrischungsimpfung handelt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tag, welcher der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft; gleichzeitig tritt die Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 360/2015, außer Kraft.

Anlage

Bezeichnung des Impfstoffs

Anwendung in Österreich ausnahmsweise gestattet für die Impfung folgender Tierarten

Wartezeit

Dokumentationspflichten nach dieser Verordnung

BLUEVAC 4, Injektionssuspension für Schafe und Rinder
(Hersteller CZ Veterinaria S.A.),
zugelassen in Spanien für die Impfung gegen den Serotyp 4 des Blauzungenvirus

Ziegen

0 Tage

§ 2 Z 1

BTVPUR, Injektionssuspension für Schafe und Rinder,
zugelassen für die gesamte EU unter der Zulassungsnummer EU/2/10/113/001-005 zur aktiven Immunisierung von Schafen und Rindern zu Verhinderung der Virämie und zur Verringerung klinischer Symptome, die durch das Virus der Blauzungenkrankheit der Serotypen 1 oder 4 verursacht werden

Ziegen
Camelidae

0 Tage

§ 2 Z 1

COXEVAC, Injektionssuspension für Rinder und Ziegen,
zentral zugelassen in der EU für die Impfung gegen von durch Coxiella burnetii verursachte Aborte und zur Verminderung der Ausscheidung des Erregers über die Milch, den Vaginalschleim, die Fäzes und die Plazenta für Rinder und Ziegen

Schafe

0 Tage

§ 2 Z 2

Rendi-Wagner

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