169. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausnahmen vom Verbot der Umwidmung von Tierimpfstoffen (Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2017)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:
§ 1. Zur Erhaltung der Tiergesundheit dürfen unter Abweichung vom Verbot des § 4 Abs. 4 TAKG bei Vorliegen eines Therapienotstandes von einer Tierärztin/von einem Tierarzt folgende in der Anlage genannten Impfstoffe unter Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 leg.cit. ausnahmsweise angewendet werden.
§ 2. Bei den nach § 1 durchgeführten Impfungen sind folgende Melde- und Dokumentationspflichten einzuhalten:
- 1. Bei Impfungen die unter Einhaltung der Bestimmungen von § 12 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2016, durchgeführt werden, muss die Dokumentation der Impfungen die individuelle Kennzeichnung des geimpften Tieres gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2015, sowie das Datum der Durchführung der Einzelimpfungen beinhalten. Diese Daten sind zeitnah in das elektronische Veterinärregister (VIS) gemäß § 8 TSG einzutragen.
- 2. Impfungen, die nicht nach § 12 TSG durchgeführt werden, sind von der verantwortlichen Tierärztin/vom verantwortlichen Tierarzt, die bzw. der die Verabreichung des Impfstoffes für die Tiere eines bestimmten Bestandes durchführt, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, innerhalb von längstens sechs Wochen nach erfolgter Impfung zu melden. Hiebei sind anzugeben:
- a) Name und Adresse der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes,
- b) Name und Adresse der Tierhalterin/des Tierhalters der geimpften Tiere,
- c) Anzahl der geimpften Tiere,
- d) Grund der Impfung, insbesondere Angaben zu bereits aufgetretenen Erkrankungen,
- e) Angabe ob es sich um eine Erst- oder eine Auffrischungsimpfung handelt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tag, welcher der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft; gleichzeitig tritt die Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2015, BGBl. II Nr. 360/2015, außer Kraft.
Anlage
Bezeichnung des Impfstoffs | Anwendung in Österreich ausnahmsweise gestattet für die Impfung folgender Tierarten | Wartezeit | Dokumentationspflichten nach dieser Verordnung |
BLUEVAC 4, Injektionssuspension für Schafe und Rinder | Ziegen | 0 Tage | § 2 Z 1 |
BTVPUR, Injektionssuspension für Schafe und Rinder, | Ziegen | 0 Tage | § 2 Z 1 |
COXEVAC, Injektionssuspension für Rinder und Ziegen, | Schafe | 0 Tage | § 2 Z 2 |
Rendi-Wagner
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