147. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf dem Abschnitt Wr. Neustadt - Grimmenstein der A 2 Süd Autobahn 2017 (Section Control-Messstreckenverordnung Wr. Neustadt - Grimmenstein 2017)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Graz der Abschnitt von km 45,36 bis km 55,00 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 54,89 bis km 45,37 der Richtungsfahrbahn bzw. bis km 0,10 der Rampe 3 (Ausfahrt zur S 4 Mattersburger Schnellstraße bzw. B 17) des Knotens Wr. Neustadt.
§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
§ 3. Die Section Control-Messstreckenverordnung Wr. Neustadt - Grimmenstein II, BGBl. II Nr. 213/2016, wird aufgehoben.
Leichtfried
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