122. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung - Sonderausgaben-DÜV) geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 34/2017, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung - Sonderausgaben-DÜV), BGBl. II Nr. 289/2016, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 entfällt der Absatz 2 und der bisherige Absatz 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 lautet die lit. d:
- „d) das Institut für Österreichische Geschichtsforschung“
b) In Abs. 4 tritt an die Stelle des Verweises „Abs. 2 Z 1“ der Verweis „Abs. 1 Z 1“.
Schelling
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