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BGBl III 61/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

61. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

61. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 29. März 2017 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (BGBl. III Nr. 10/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 89/2016) hinterlegt und anlässlich dessen einen Vorbehalt11 Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 197].
gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt.

Drozda

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