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BGBl III 58/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXV RV 500 AB 652 S. 81. BR: AB 9393 S. 843.)

58. Rücktritt vom Internationalen Energie-Agentur Durchführungsübereinkommen zur Errichtung des Kohletechnischen Informationsdienstes

58.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Rücktritt vom Internationalen Energie-Agentur Durchführungsübereinkommen zur Errichtung des Kohletechnischen Informationsdienstes

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich den Rücktritt vom Internationalen Energie-Agentur Durchführungsübereinkommen zur Errichtung des Kohletechnischen Informationsdienstes11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 211/1980. gemäß seinem Art. 9 lit. f.

Wien, am 14. Juli 2015

Der Rücktritt vom Durchführungsübereinkommen wurde am 12. August 2015 durch ein an die Exekutivdirektorin der Internationalen Energieagentur gerichtetes Schreiben erklärt, mit welchem die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Rücktrittserklärung übermittelt wurde, und erlangte mit 12. August 2016 Wirksamkeit.

Kern

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