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BGBl III 20/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

20. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

20. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Georgien am 19. September 2016 seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. Nr. 522/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 11/2013) hinterlegt.

Ferner wird die Kundmachung betreffend die Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. III Nr. 13/2017, wie folgt berichtigt:

Im Titel der Kundmachung lautet es statt „des Bundesministers für Kund“ richtig „des Bundesministers für Kunst“.

Drozda

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