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BGBl III 202/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

202. Kundmachung: Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

202. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption (BGBl. III Nr. 1/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 205/2016) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Deutschland11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].

10. Mai 2017

Liechtenstein11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].

9. Dezember 2016

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben nachstehende Staaten ihre gemäß Art. 37 erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 38 des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren wie folgt erneuert:

  1. Andorra1 am 3. April 2017 beginnend ab 1. September 2017;
  2. Dänemark1 am 8. März 2017 beginnend ab 1. Juli 2017;
  3. Finnland1 am 26. Oktober 2017 beginnend ab 1. Februar 2018;
  4. Italien1 am 5. Juli 2017 beginnend ab 1. Oktober 2016;
  5. Niederlande1 am 19. Jänner 2017 beginnend ab 1. August 2017;
  6. Spanien1 am 31. Jänner 2017 beginnend ab 1. August 2016.

Ferner hat Frankreich11 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173]. am 28. April 2017 den zu Art. 12 des Strafrechtsübereinkommens angebrachten Vorbehalt zurückgezogen und darüber hinaus den Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 1 lit. b und c des Übereinkommens für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.

Drozda

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